Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

166 Schambach, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. 8 8. 
treten. Die Vorberathung im Plenum darf frühestens am 3. Tage nach Vertheilung der 
Vorlage erfolgen. Bei vorgelegten Gesetzentwürfen findet eine Verhandlung und Abstim- 
mung, ob überhaupt auf die Berathung im Einzelnen eingegangen werden soll, nicht 
statt; die Ablehnung ist erst nach Specialdiscussion möglich. Die Plenarsitzungen sind in 
der Regel öffentlich, die Mitglieder des Ministeriums sind berechtigt, den Sitzungen des 
Landtags und der Deputationen beizuwohnen und müssen auf Verlangen jederzeit gehört 
werden. Zur Beschlußfähigkeit des Landtags gehört Anwesenheit von wenigstens der 
Mitglieder; regelmäßig (Ausnahmen bei Wahlen und bei Grundgesetz) entscheidet absolute 
Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung in einer der nächsten Sitzungen zu 
wiederholen. Abermalige Stimmengleichheit gilt für Ablehnung. 
IV. Der Präsident des Landtags und zwei von letzterem alsbald nach der Präsi- 
dentenwahl aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder bilden den Landtagsaus schuß, 
welcher die Aufgabe hat, die gehörige Erhebung und bestimmungsgemäße Verwendung 
der Staatseinkünfte zu überwachen und zu diesem Zwecke jährlich die gesammten Rech- 
nungen des Vorjahrs zu prüfen, sowie Anträge auf Verbesserung hervortretender Mängel 
in der Finanzverwaltung zu stellen. Nach Auftrag des Landtags übernimmt der Ausschuß 
auch Vorarbeiten für die nächste Versammlung und kann in eiligen Fällen selbst ohne Auf- 
trag die Zustimmung des Landtags zu Veräußerungen von Bestandtheilen des Staats- 
oder Kammerguts ertheilen. Wenn die Staatsregierung damit einverstanden ist, können 
dem Ausschusse vom Landtage im Voraus seine verfassungsmäßigen Rechte für einzelne 
Fälle und Geschäfte übertragen werden (88 72 ff. Landes-Gr.G.). 
Dritter Abschnitt. 
Bie staatlichen Tunktionen. 
§ 8. Die Gesetzgebung. Gesetze können nur in Uebereinstimmung des Fürsten 
und Landtags gegeben, aufgehoben oder verändert werden. Das Recht, Gesetze vorzu- 
schlagen, steht sowohl dem Fürsten als dem Landtage zu. Zu Gesetzentwürfen, die von 
dem Fürsten an den Landtag gelangen, kann der letztere Abänderungen oder Zusätze in 
Antrag bringen; werden diese nicht genehmigt, muß der Landtag den Entwurf in der ihm 
wieder vorgelegten Fassung ganz ablehnen oder unverändert annehmen. Zu Aenderungen 
des Landesgrundgesetzes bedarf es zweier Abstimmungen des Landtags mit Zwischenraum 
von wenigstens 14 Tagen und jedesmaliger /8 Majorität. Ohne vorherige Mitwirkung 
des Landtags kann der Fürst Gesetze nur erlassen, wenn dieselben durch die Umstände 
dringend geboten sind und keinen Aufschub bis nach Zusammentritt des eben nicht ver- 
sammelten Landtags leiden. Dieselben dürfen jedoch keine Aenderung des Landesgrund- 
gesetzes enthalten und müssen nach dem Zusammentritt des nächsten Landtags demselben 
vorgelegt werden. Erlangen sie Zustimmung nicht, so sind sie wieder aufzuheben oder 
nach Auflösung des Landtags einem neuen Landtage vorzulegen. Der Fürst erläßt und
	        
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