168 Schambach, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. § 10.
neues, mit der Civilproceß-O. in Einklang gebrachtes Gesetz v. 13. April 1881 ordnet das
Verfahren. Die letzte Instanz bildet das Reichsgericht (V. O. vom 26. Sept. 1879).
Die höheren Strafanstalten hat das Fürstenthum mit mehreren Thürin=
gischen Staaten gemein, wie sich dasselbe auch wegen einer Correctionsanstalt dem Herzog-
thum Meiningen angeschlossen hat.
II. Wenn auch schon § 92 des Landesgrund-G. von 1857 bestimmte, Rechts-
pflege und Verwaltung sollen immer getrennt und von einander unabhängig
sein, über Compenzconflicte entscheide ein durch das Gesetz zu bestimmender be-
sonderer Gerichtshof, so ist doch Anlaß zu einem solchen bis jetzt noch nicht vorhanden
gewesen. Auch der den § 92 cit. aufhebende Gesetzes-Nachtrag vom 23. Mai 1879 sagt
nur: „die Unabhängigkeit der Gerichte bestimmt sich nach den Gesetzen, ohne den Fall
des Confliktes näher zu entscheiden. Uebrigens schreibt nicht nur § 41 des L.G. G. vor,
daß Gesetze durch Publikation in der vorgeschriebenen Form verbindliche Kraft erhalten,
und die Prüfung der Rechtsgültigkeit nur dem Landtag — nicht etwa dem Gericht —
zustehen, sondern es haben auch die Justizbehörden nach § 4 des Ges. v. 19. März 1854
über Zuwiderhandlungen gegen innerhalb ihrer Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde
gehörig bekannt gemachte allgemeine Strafverfügungen nach Maßgabe der letzteren zu er-
kennen, ohne die Frage über die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
einer derartigen polizeilichen Verfügung und der Strafandrohung insbesondere zum Ge-
genstand der richterlichen Entscheidung zu machen; ebenso ist in Fällen, in welchen ein
Amtsgericht von einer Verwaltungsbehörde auf Grund der Exec.-Ordnung v. 26. Mai 1879
um Ausführung einer Zwangsvollstreckung ersucht wird, von ersterem über die Statt-
haftigkeit des Ersuchens nur insoweit zu befinden, als die formelle Rechtmäßigkeit
dessen oder entgegenstehende actenmäßige Rechte Dritter in Frage kommen (8 34 des Ges.
vom 26. Mai 1879).
§ 10. Die Verwaltung. I. Innere Verwaltung. Wegen der Behörden
der inneren Verwaltung s. 8§ 3. I. II. Ein Verwaltungsgerichtshof existirt nicht.
Den Landespolizeiorganen steht in jedem Landestheil ein Gendarmerie-Wachtmeister mit der
nöthigen Anzahl von Gendarmen zur Seite. In den Fürstlichen Forsten und für die eximirten
Domänen übt die Polizei ein Beauftragter des Ministeriums, Finanzabtheilung — Revier-
verwalter u. s. w. — aus. (Ges. vom 12. Aug. 1869. Art. 9 der Gem.-Ordn. v. 1876.)
Die einzelnen Gebiete der Polizei sind durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen
ausgebaut, so die Bau polizei durch Baupolizeiordnung vom 2. Mai 1881, die Feuer-
polizei durch Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 5. Januar 1883 nebst Ausf.-V. von
gleichem Tage, durch V. O. vom 31. Januar 1876 über Verhütung von Waldbränden,
V. O. vom 23. Mai 1881 über das Verfahren bei ausgebrochenen Bränden, V.O. vom
10. Februar 1883 über die Aufbewahrung von Streichzündhölzchen, sowie ein Gesetz vom
13. April 1881 über Abgabe für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Feuersicherheit,
die Sicherheits polizei durch V.O. vom 20. Okt. 1879 über den Verkehr mit explosiven
Stoffen, sowie ein Gesetz vom 4. December 1875 nebst V. O. vom 4. Febru ar und
16. August 1876 über den Betrieb von Dampfkesseln, die Straßen polizei durch Gesetz
vom 4. Juli 1857 über die polizeiliche Ordnung auf Chausseen, V.O. v. 26. Oktober 1869
über Einführung breiter Radfelgen, V. O. vom 19. Juli 1854 über das Anspannen von
Hunden, V. O. vom 2. Januar 1858 über die polizeiliche Ordnung auf Waldwegen, die
Feld polizei durch die Feld-P.O. v. 1. April 1854 nebst Nachträgen vom 2. Januar 1860
und 2. Februar 1874, die Wasser polizei durch Ges. v. 26. Januar 1858 nebst Ausf.-V.
v. 26. Januar 1859, der Schutz der Fischerei durch Ges. vom 20. Sept. 1876 nebst Nachtrag
vom 13. April 1881 u. V.O. v. 18. Sept. 1878, der Schutz der Vögel durch V.O. vom
22. Mai 1860, die Jag dpolizei durch Ges. vom 16. und 17. Febr. 1870 über Aufhebung der