Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 283 — 
(Übersetzung.) 
Tarif C. 
Zölle bei der Einfuhr nach Rumänien. 
Der in dem gegenwärtigen Tarife genannte rumänische allgemeine Tarif ist der von der 
                                                                                  
Deputiertenkammer in der Sitzung vom 19. April und 2. Mai 1904 und vom Senat in der Situng vom 
18. April und 1. Mai  1904 
 
  angenommene Zolltarif. 
Insoweit der Zollsatz einer Ware vom Zollsatz einer anderen im Tarife C aufgeführten Ware 
abhängig ist, wird der erstere Zollsatz nach dem durch den Vertrag festgesetzten Satze und nicht 
nach dem Satze des rumänischen allgemeinen Tarifs berechnet. 
Allgemeine Bestimmungen zum Vertragsttarife. 
Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, werden als feine Stoffe angesehen: 
Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, echter Schmelz, Meerschaum, edle Metalle, alle ver- 
goldeten Metalle und vergoldeten oder versilberten Drähte, Edel- oder Halbedelsteine, Spitzen, 
Stickereien, ferner alle Seidenwaren sowie Gewebe und Geflechte, welche 30% oder mehr Seide 
  
  
  
  
  
  
enthalten. 
Artikel                                                                                                                                                Zollsatz 
des allgemeinen                                   Bezeichnung der Waren.              Einheit.  
Tarifs.                                                                                                                                                    in Lei. 
63 Gegerbte Häute von Großvieh, sogenannte „Tovals“, so- 
genanntes „Blankleder“) Vachette, „Teletin", sogenanntes 
"Spalt-“ und „Wichsleder“ von Kalb, für jeden Ver- 
wendungszweck, ebenso alle gegerbten Häute von Großvieh, 
außer lackiertem Leden . ..                                                                             100 kg            125 
64 Gegerbte Felle von Schafen, Widdern, Lämmern, Schweinen, 
Ziegen, Zieglein sogenanntes „Gemsleder“, Marokin, „Basane", 
in jeder Form. ......... .... .. . .. .. ..............                                                        "               140 
Anmerkung. Sogenanntes „Chevreauleder“ wird mit 
120 Lei verzollt.
	        
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