Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

196 Müller, Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie. l 10. 
Gemeinden ihre Jagd durch Flurschützen oder Jagdpachter aus, welche Jagdkarten zu 
lösen haben. 
Durch das der preußischen Gesetzgebung entsprechende Berggesetz vom 9. Okt. 1870 
ist das Bergregal beseitigt. 
§ 10. Kirchenverfassung und Schulwesen. I. Landeskirche ist die evangelisch-luthe- 
rische. Die unmittelbare und mittelbare Ansübung der Kirchengewalt steht dem Fürsten 
zu. Die oberste Kirchenbehörde ist das Ministerium Abtheilung für Kirchen und Schulen. 
Das Land ist in die drei Ephorien Gera, Schleiz und Ebersdorf unter je einem Super- 
intendenten eingetheilt. 
Für die kirchliche Verwaltung besteht in jeder Ephorie eine Kirchen= und Schul- 
kommission, welche durch den Superintendenten und den Landrath des betreffenden Bezirkes 
gebildet wird. 
In fast allen Kirchengemeinden des Landes sind durch Ortsstatute Kirchenvorstände 
gebildet. 
Die Besetzung der geistlichen Stellen erfolgt durch das Ministerium; insoweit Pa- 
tronatsrechte vorhanden sind, auf Vorschlag des Patrons. Die in der Verfassung in 
Aussicht genommene Synodalverfassung ist noch nicht zur Ausführung gelangt. 
Der Austritt aus der Landeskirche erfolgt durch Anzeige bei den Amtsgerichten, bei 
welchen ein Dissidentenregister geführt wird. Die Stolgebühren sind abgelöst. 
II. Das Volksschulwesen ist durch Gesetz vom 4. November 1870 geordnet. Die 
Erhaltung der Schulen liegt den Gemeinden ob; der Staat leistet jedoch erhebliche 
Zuschüsse. 
Schulpflichtig sind alle Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebens- 
jahre. Die Schulen sind Konfessionsschulen. Die Schulgeldpflicht bildet die Regel. Die 
Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder darf 80 nicht übersteigen. 
In jeder Schulgemeinde besteht ein Schulvorstand; die Volksschulen sind in Di- 
stricte eingetheilt, für welche Schulinspektoren ernannt sind. Die nächste Aufsichtsbehörde 
ist die Kirchen= und Schulkommission, die oberste das Ministerium Abtheilung für Kirchen- 
und Schulsachen. An höheren Bildungsanstalten bestehen in Gera und Schleiz Gymna= 
sien, ein Lehrer-Seminar in Schleiz, sowie ein Realgymnasium und eine höhere Töchter- 
schule in Gera.
	        
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