26 Meyer, Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach. 8 10.
lichkeit der Sache ausdrücklich dazu ermächtigt und von dem verfügenden Hofe dem andern
sofortige Nachricht gegeben werden.
Der Vertrag vom 10. April 1817 bildet bis zum heutigen Tage die Grundlage
für die Betheiligung der Länder sachsen-ernestinischer Linie an der Universität Jena. An
die Stelle des Herzogthums Sachsen-Gotha sind nach dem Aussterben der gothaischen
Linie die drei Staaten, unter welche die gothaischen Länder getheilt wurden, Sachsen—
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, getreten. Sie
haben die dem Herzogthum Sachsen-Gotha in Bezug auf die Universität zustehenden Rechte
und Verbindlichkeiten zu gleichen Theilen übernommen. Die Ausübung dieser Rechte sollte
nach dem Theilungsvertrage vom 12. November 1826 und einer am Tage vorher ge—
troffenen commissarischen Verabredung abwechselnd von einer der drei Regierungen als
Inspectionshof erfolgen. In einer auf einer Conferenz zu Weimar am 15. Mai 1829
getroffenen protocollarischen Verabredung, welche durch Ministerialerklärungen de dato
Coburg, den 1. Juli, Altenburg, den 5. Juli, und Meiningen, den 19. August 1829, be-
stätigt wurde, setzte man fest, daß die Eigenschaft als Inspectionshof unter den drei her-
zoglichen Höfen nach einem fünfjährigen Turnus wechseln sollte. Die als Inspectionshof
fungirende Regierung sollte gemeinsam mit Weimar die Aufsicht über die Universität
führen; bei wichtigeren Angelegenheiten mußte sie sich jedoch der Zustimmung der beiden
andern Höfe versichern. Der Turnus wurde auch provisorisch in Wirksamkeit gesetzt, mit
Ablauf des Jahres 1841 jedoch wieder aufgegeben, weil eine Einigung über die dabei zu
beobachtenden Reihenfolge nicht zu Stande gekommen war. Die Universität ist in Folge
dessen durch ein großherzoglich-sachsen-weimarisches Rescript vom 7. Januar 1842 ange-
wiesen worden, in den bei den Regierungen vorzutragendeu Angelegenheiten außer an den
großherzoglich-sachsen-weimarischen Hof auch an die drei herzoglichen Höfe zu berichten.
Die weimarische Regierung communicirt in Universitätsangelegenheiten ebenfalls mit allen
drei herzoglichen Regierungen; die Verfügungen an die Universität ergehen durch das
großherzoglich-sächsische Staatsministerium im Namen der vier betheiligten Regierungen .
Ueber das Stimmverhältniß bei Meinungsverschiedenheiten
ist unter den Linien des Gesammthauses Sachsen-Gotha eine Vereinbarung
nicht getroffen worden. Das Recht Weimars, bei Meinungsverschiedenheiten über Stellen-
besetzungen alternirend mit dem Gesammthause Gotha den Ausschlag zu geben, besteht
auf Grund des Staatsvertrages vom 10. April 1817 unverändert fort ; doch hat
die großherzogliche Regierung davon in neuerer Zeit thatsächlich keinen Gebrauch gemacht.
Die Unterhaltung der Universität erfolgt zum Theil aus den Er-
trägnissen ihres eigenen Vermögens, welches in den Dotalgütern zu
Apolda und Remda, dem s. g. Lindenstück zu Blankenhain, den Waldungen zu Walters-
dorf (im Herzogthum Sachsen-Altenburg), der akademischen Rosenbrauerei mit Schenke
und Werthpapieren im Betrage von ungefähr 200 000 Mark besteht?). So weit diese
Erträgnisse zur Bestreitung der Kosten nicht ausreichen, liegt die Pflicht der Unterhaltung
nach dem Staatsvertrage vom 10. April 1817 dem Großherzogthum Sachsen-
Weimar einerseits und den drei sächsischen Herzogthümern andrerseits zu
gleichen Theilen ob. Die Zuschüsse der betheiligten Staaten haben sich in neuerer
Zeit folgendermaßen gestaltet:
1) Die vorstehenden Mittheilungen sind großherzoglich-sachsen-weimarischen Ministerialacten
entnommen, deren Einsichtnahme mir der Herr Staatsminister Dr. Stichling gütigst gestattet hat.
2) Die für besondere Zwecke bestimmten akademischen Fonds (Wittwenkasse, Speiseanstalt,
Stipendienstiftungen u. s. w.) sind nicht eingerechnet. Sie werden etwa einen Betrag von 500,000 M.
ausmachen. Der Universität ist im Herbst 1883 aus der Erbschaft der Gräfin Bose ein Capital
von 800,000 Mark zugefallen, dessen Erträgnisse zur Förderung medicinischer Studien verwendet
werden sollen. Das Capital ist aber mit einer Reihe von Rentenlegaten belegt, so daß die Ein-
künfte zur Zeit noch nicht von großer Bedeutung sind.