Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

8 10. Die Universität Jena. 27 
1. Aeltere verttagemaͤßige Zuschüfser 
Sachsen-Weimar 2151 Mark. 
Sachsen-Meiningen 3 683 „ 
Sachsen-Altenburg 16 725 „ 
Sachsen-Gotha 16 683 „ 
  
Summa 102242 Mark. 
2. Neuere Bewilligungen der Landtage: 
Sachsen-Weimar 30 000 Mark. 
Sachsen-Meiningen 9000 „ 
Sachsen-Altenburg 6 000 „ 
Sachsen-Gotha 9000 „ 
  
Summa 54 000 Mark. 
Außerdem hält jeder Staat einen Separatfond zur ausschließlichen Verfügung der betr. 
Regierung. Die Einnahmen dieser Separatfonds betragen: 
Sachsen-Weimar 33 184 Mark. 
Sachsen-Meiningen 5 100 „ 
Sachsen-Altenburg 11 130 „ 
Sachsen-Gotha. 5100 „ 
Summa 44 514 Mark. » 
Der Gesammtbetrag der von den betheiligen Staaten geleisteten Zuschüsse beläuft sich 
demnach auf 200 756 Mark!). 
Dem Herzogthum Sachsen-Altenburg gehört außerdem ein Kapital von 550 000 Mark, 
welches ein Legat des im Jahre 1881 in Altenburg gestorbenen Finanzrathes Ernst Ludwig Rei- 
chenbach ist und dessen Zinsen zur Schaffung neuer Lehrstellen und zur Aufbesserung von Lehrer- 
gehalten bei der Universität Jena verwendet werden müssen. 
Die Verfassung der Universität ist durch Statuten geregelt. Schon bei 
der Begründung im Jahre 1548 erhielt die Universität Statuten "). Bei der nach Er- 
langung der kaiserlichen Privilegien erfolgten feierlichen Eröffnung der Universität wurden 
derselben neue Statuten übergeben ?). Eine Verbesserung und anderweite Publication 
dieser Statuten erfolgte im Jahre 1569"). Im Laufe der nächsten Jahrhunderte wurden 
an denselben weitere Aenderungen und Verbesserungen vorgenommen ?). Die Neuordnung 
der Universitätsverhältnisse im Jahre 1817 gab auch zu einer Revision der Statuten 
Veranlassung. Durch ein weimarisches Rescript vom 25. Februar 1817 wurde die Uni- 
versität mit der Ausarbeitung und Einsendung neuer Statuten beauftragt. Sie entledigte 
sich dieses Auftrages in einem Berichte vom 20. October 1817. Die Bestätigung und 
Publication der neuen Statuten erfolgte durch zwei Rescripte de dato Weimar, den 
18. September, und Gotha, den 24. September 1821. Mit Rücksicht auf einen beab- 
sichtigten Druck der Statuten wurde jedoch im Jahre 1826 eine nochmalige Revision der- 
selben vorgenommen. Die Einführung des revidirten Statutes erfolgte durch zwei Re- 
scripte de dato Weimar, den 29. September, und Altenburg, den 5. September 1829 . 
Auf diesem Statut, das später eine Reihe einzelner Abänderungen erfahren hat, beruht 
die heutige Verfassung der Universität Jena. 
Zum Rector magnificentissimus wird von der Universität eine erhabene 
Person, in der Regel ein Mitglied des sachsen-ernestinischen Fürstenhauses, gewählt; zur 
Zeit wird das Rectorat von dem Großherzog von Sachsen-Weimar bekleidet. An der 
Spitze der Universität steht der Prorector, dessen Amt unter den ordentlichen Pro- 
fessoren nach einem statutarisch festgesetzten Turnus wechselt. Der Senat besteht aus 
sämmtlichen ordentlichen Professoren. Er bildet aus seiner Mitte zwei Ausschüsse: die 
Verwaltungsdeputation zur Erledigung von minder wichtigen und zur Vor- 
1) Die vorstehenden Zahlen sind den Rechnungen des akademischen Rentamtes entnommen. 
Ich verdanke sie einer gütigen Mittheilung des Herrn Universitätsamtmannes Justizrath Dr. Börner. 
2) Statuten der Schül zu Ihena 1548, abgedruckt bei Schwarz a. a. O. S. 132 ff. 
3) Abgedruckt bei Schwarz a. a. O. S. 94 
) Freyheiten, Ordenungen and Statuten der löblichen Universität Ihena. Ihena 1569. 
5) Schmid a. a. O. S. 51 
6) Diese Mittheilungen sind universitätsacten entnommen.
	        
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