Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Ersler Abschnitt. 
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Einleitung. 
Quellen: Die Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogthum Sachsen- 
Meiningen von 1829 an. — Die Landtagsverhandlungen von 1830 an. — Die Sammlung der 
in dem Herzogthum Sachsen-Meiningen ergangenen Landesgesetze von 1822 bis 1826. — Die 
Sammlung der in dem Herzogthum Sachsen-Hildburghausen seit 1810 erschienen landesherrlichen 
Edicte und Verordnungen. — Die Sammlung der Landesgesetze und Verordnungen für das Her- 
zogthum Sachsen-Coburg. — Die Sächsischen Hausgesetze, herausgegeben von Schulze. — 
Verschiedene, von dem herzoglichen Staatsministerium in Meiningen in dankenswerthester Weise 
dem Verfasser zur Einsicht vorgelegte Ministerialakten. 
Litteratur: Außer den Lehrbüchern des Deutschen Staatsrechts von Laband, Schulze, 
Zachariä, Meyer 2c. — Weisse, Lehrbuch des Königlich Sächsischen Staatsrechts 1823. — 
Schweitzer, Oeffentl. Recht des Großherzogthums Sachsen-Weimar. 1825. — Zachariä, 
Das Rechtsverh. des Fürstl. Kammerguts, insbes. in Sachsen-Meiningen 1861. — Heinze, 
Die Domänenfrage im H. Sachsen-Meiningen in der Zeitschrift für ges. Staatswissenschaft, 
19. Jahrgang 1863. — Reyscher, Die Rechte des Staats an den Domänen und Kammer- 
gütern 1863. — Zöpfl, Bemerkungen hierzu in d. Heidelb. Jahrbüchern 1864. — Luther, 
Ueber die rechtl. Natur der Kammergüter im Herzogthum Sachsen-Meiningen 1857. — Schmid, 
Schriften über die Ordnung der Reg.-Nachfolge in dem herzogl- Hause Gotha 1825. — Ueber 
den Römhilder Receß vom 28. Juli 1791. Göttingen 1826. Kurze Nachrichten, die Nachfolge 
im herzog. Hause Sachsen betr. Meiningen 1822. — Untersuchungen über d. Natur der Nachfolge 
der Seitenverwandten im Hause Sachsen-Coburg 1822. — Loening, Die Erbverbrüderungen 
zw. d. Häusern Sachsen und Hessen, und Sachsen, Brandenburg und Hessen. — Brückner, 
Landeskunde des Herzogthums Sachsen-Meiningen. 
§ 1. Geschichtliche Entwickelung. Staatsgebiet. Das Herzogthum Sachsen-Meiningen be- 
steht als selbstständiges Fürstenthum seit dem Jahre 1681. Der erste Herzog war Bernhard l., 
einer der sieben Söhne Herzogs Ernst des Frommen zu Gotha, des Stammvaters der zur Zeit 
existirenden, das Gothaische Gesammthaus bildenden drei herzoglich Scchsischen Speciallinien 
Meiningen, Coburg-Gotha und Altenburg. Herzog Ernst d. Fr.½ hatte in seiner Regimentsverfassung 
vom 9. November 1672 die Verfügung getroffen, daß seine Söhne nach seinem Tode unter dem 
Directorium des ältesten Sohnes, Friedrich, die Regierung über die gesammten Gothaischen Lande 
gemeinschaftlich führen sollten. In den ersten Jahren nach seinem Tode wurde diese Anordnung 
auch befolgt. Bald aber traten die Mißstände der gemeinschaftlichen Regierung so deutlich zu Tage, 
daß man allerseits eine Landestheilung, wie solche in dem Hause Sachsen früher schon mehrfach 
stattgefunden hatten, für nöthig erachtete und zur Ausführung brachte. So zerfiel der in der 
Hand Ernst d. Fr. vereinigt gewesene, den Gebieten der jetzigen drei Sächsischen Herzogthümer 
entsprechende Ländercomplex in die sieben selbstständigen Fürstenthümer: Gotha-Altenburg, 
Coburg, Meiningen, Römhild, Eisenberg, Hildburghausen und Saal- 
feld, von denen jedoch nur die drei ersten Reichsstandschaft und volle Landeshoheit besaßen. 
In Folge des am 8. Juni 1681 zwischen den Herzogen Friedrich und Bernhard abgeschlossenen 
Vertrages, durch welchen die Existenz des Herzogthums Meiningen begründet wurde, erhielt Herzog 
Bernhard, der Stifter des noch jetzt regierenden Sachsen-Meiningenschen Specialhauses, die Aemter 
Meiningen, Wasungen, Salzungen, Maßfeld, Sand, Frauenbreitungen und das Kammergut Henne- 
berg auf seinen Antheil überwiesen. Diese Gebietstheile bilden mit dem im Jahre 1722 durch 
Heimfall hinzugetretenen Amt Altenstein den jetzigen Kreis Meiningen. Einen weiteren Zuwachs 
erlangte das Herzogthum durch die nach vielfachen Streitigkeiten erfolgte Vertheilung der Gebiete 
der rasch nach einander ausgestorbenen Speciallinien Coburg (1699), Eisenberg (1707) und Römhild 
(1710); derselbe bestand aus den Aemtern Sonneberg und Neuhaus, welche mit dem im Jahre 1723 
1) Herzog Ernst der Fr. war der Bruder des Herzogs Wilhelm von Sachsen-Weimar; 
ogl. G. Meyer, in diesem Handb. III. u. 2. S. 5.
	        
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