Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

8 4. Die Staatsdiener. 39 
Für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst im Forstfach ist der Nachweis der Reife zum 
Eintritt in die oberste Klasse eines Gymnasiums oder Realgymnasiums und zur Anstellung in der 
Revierverwaltung sowohl als im höheren Forstdienst das Bestehen von zwei Prüfungen über die 
Theorie der Forstwissenschaft und Jagdkunde und die darauf Bezug habenden Landesgesetze noth- 
wendig. — Der frühere Unterschied zwischen der Vorbereitung für den niederen und derjenigen für 
den höheren Forstdienst ist hinweggefallen. 
Pflichten der Staatsdiener. Allgemeine gesetzliche Vorschriften bestehen nicht 
hierüber; der in der Regel bei dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst zu leistende 
Staatsdienereid enthält jedoch — abgesehen von den sich auf den speciellen Beruf bezie- 
henden Vorschriften das Gelöbniß, dem Landesherrn unterthänig, treu und gehorsam zu 
sein, dessen und des Landes Bestes eifrig, doch nach Vorschrift der Gesetze und Rechte zu 
befördern, Schaden und Nachtheil abzuwenden, die Verfassung des Landes treulich zu be- 
folgen und dem Vorgesetzten willigen, verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten. In letzterer 
Hinsicht bestimmt die V. U., daß die Verantwortlichkeit für jede gesetzwidrige Verfügung 
zunächst auf demjenigen haftet, von welchem sie ausgegangen ist, und daß Befehle einer 
höheren Behörde solche nur decken, wenn sie in gehöriger Form vou den competenten Oberen 
ausgegangen sind. — Die der Unterbehörde hiernach zustehende und bezw. zur Pflicht ge- 
machte Prüfung der formellen Gültigkeit des ergangenen Befehls bezieht sich auch auf die 
Competenz sowohl der Oberbehörde als der Unterbehörde selbst. — Ein gesetzliches Ver- 
bot der Uebernahme von Nebenämtern besteht nicht; eine solche darf jedoch nur mit Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde erfolgen. 
Pflichtverletzung der Staatsdiener. Abgesehen von den hier nicht näher zu 
erörternden, durch das Strafgesetzbuch mit Strafe belegten Handlungen unterliegen die 
Dienstvergehen der Staatsdiener, d. h. die Verletzungen der ihnen obliegenden dienstlichen 
Pflichten der Disciplinarstrafgewalt des Staates, welche nach dem Competenzedikt vom 
16. Juni 1829 durch Zuerkennen von Ermahnungen, Verweisen, Geldstrafen, Suspension 
und selbst von Arrest ausgeübt werden kann. Die Dienstentlassung mit Gewährung des 
verhältnißmäßigen Ruhegehaltes und Belassung des Ranges ist im Wege der Disciplinarbe- 
strafung gleichfalls statthaft. Die Entlassung ohne Gehalt durfte schon nach den damaligen 
Bestimmungen nicht ohne rechtliches Gehör ausgesprochen werden. 
Hinsichtlich der Richterbeamten hat in Folge und gleichzeitig mit der neuen 
Gerichtsorganisation eine gesetzliche Regelung der wegen Dienstvergehen auszusprechenden 
Strafen und des dabei zu beobachtenden Verfahrens stattgefunden. Als Dienstvergehen 
der Richterbeamten werden bezeichnet die Verletzung der durch das Amt auferlegten 
Pflichten und ein Verhalten in oder außer dem Amte, wodurch sich der Richterbeamte 
der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, welches sein Beruf erfordert, unwürdig 
zeigt. Wegen geringer Dienstvergehen findet — nach vorgängigem Gehör eine nicht als 
Strafe anzusehende Mahnung seitens der Aufsicht führenden Richterbeamten (Präsident 
des Oberlandesgerichtes, Präsident des Landgerichtes bezw. Landgerichtsdirektor und Auf- 
sicht führender Amtsrichter) statt. Disciplinarstrafen sind: Warnung, Verweis, Geldstrafe 
bis zu dem 12. Theil des Diensteinkommens, unfreiwillige Versetzung in ein anderes 
Richteramt von gleichem Range und Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein 
Fünftel, Dienstentlassung, welche den Verlust des Titels, Gehaltes und Pensionsanspruches 
von selbst nach sich zieht. Zur Entscheidung über Disciplinarvergehen besteht bei dem 
Oberlandesgericht in Jena ein Disciplinarsenat von fünf Mitgliedern, während in zweiter 
Instanz auf Berufung des Oberstaatsanwaltes oder des Angeschuldigten das Plenum 
des Oberlandesgerichts entscheidet. Ueber das Verfahren in Disciplmaruntersuchungen gelten 
im Wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, ebenso hinsichtlich des Einflusses einer bereits eingeleiteten strafgericht-
	        
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