8 4. Die Staatsdiener. 41
Die Rechte der Staatsdiener in vermögensrechtlicher Hinsicht bestehen
während der Dauer des activen Dienstverhältnisses in dem Anspruch auf Gewähr der
decretmäßigen Besoldung sammt etwaigen Nebenbezügen von Diäten und Transportkosten
bei Dienstreisen, sowie von Umzugskosten bei Versetzungen an einen andern Ort; bei Zur-
Disposition-Stellungen in dem Anspruch auf Wartegeld und bei Pensionirungen in dem
Pensionsanspruch; dazu ist endlich der Anspruch der Wittwen und Kinder verstorbener
Staatsdiener auf Gewährung einer Pension zu rechnen. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die von der Staatskasse zu gewährenden Diäten, Transportkosten und Umzugskosten
entbehren des allgemeineren Interesses. Die zur Disposition gestellten Staatsdiener er-
halten bis zu ihrer Wiederanstellung drei Viertheile ihrer seitherigen Besoldung als Wartegeld.
IV. Hinsichtlich der Pensionirung gelten folgende Vorschriften: Staatsdiener,
welche das 45. Dienst= oder 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder wegen nicht durch
grobe Verschuldung eingetretener körperlicher oder geistiger Schwäche zur Verwaltung
ihres Amtes bleibend unfähig geworden sind, können ihre Pensionirung mit dem gesetzlichen
Ruhegehalte fordern. Staatsdiener, welche das 65. Lebensjahr oder das 40. Dienst-
jahr zurückgelegt haben oder aus obigem Grunde zur Verwaltung ihres Amtes unfähig
geworden sind, können auch gegen ihren Willen pensionirt werden; es ist ihnen zwar
eine Gegenvorstellung gestattet; die Entscheidung liegt aber natürlich in der Hand der
Regierung; sie soll von dem Herzog nach erfolgter Berichterstattung des Gesammtministe-
riums ertheilt werden. Als Pension werden bei einer innerhalb der ersten zehn Dienst-
jahre eintretenden Dienstunfähigkeit 45 Procent der Besoldung gezahlt; bei späterem Ein-
tritt derselben wird den 45 Procent für jedes weitere auch nur begonnene Dienstjahr je ein
Procent der Besoldung hinzugerechnet; die Pension darf jedoch 75 Procent der letzteren
nicht übersteigen. Wer das 40. Dienstjahr angetreten oder das 65. Lebensjahr zurückge-
legt hat oder schon früher ohne eigene Verschuldung in Folge der Erfüllung seines amt-
lichen Berufes beschädigt und dadurch dienstunfähig geworden ist, bezieht gleichfalls 75 pCt.
seiner Besoldung als Pension. —
Das Recht auf Bezug von Wartegeld und Pension erlischt durch Vergehen, welche —
wenn im Dienste begangen — Dienstentsetzung oder Dienstentlassung mit Gehaltsentziehung
zur Folge gehabt hätten, durch Eintritt in andere Dienste und durch Annahme von Auf-
trägen anderer Staaten ohne Genehmigung des Herzogs.
Jede Wittwe eines Staatsdieners hat Anspruch auf den unveränderten Fort-
bezug der Besoldung, Pension oder des Wartegeldes ihres verstorbenen Ehegatten für die
Dauer eines halben Jahres vom Ende des Todesmonats an gerechnet und von da an auf den
Bezug einer jährlichen Pension, welche in dem sechsten Theile des Geldanschlags der Jahres-
besoldung, welche der Beamte, insofern er noch im activen Dienste stand, zur Zeit seines
Todes und insofern er pensionirt oder zur Disposition gestellt war, zunächst vor der
Pensionirung oder Zur-Dispositionsstellung bezog. Hinterläßt der Verstorbene außer der
Wittwe auch Kinder, welche noch in seinem Brode standen, so wird die Pension nach den
in dem betr. Gesetze näher angegebenen Maßstabe zwischen Beiden getheilt. Fällt der
Pensionsbezug der Wittwe hinweg (durch Tod, Wiederverheirathung oder Verurtheilung
wegen eines entehrenden Verbrechens) oder hinterläßt der Verstorbene nur Kinder, so
haben die letzteren den gleichen Pensionsanspruch, wie die Wittwe und zwar auf so lange,
bis das jeweilige jüngste Kind das 15. Lebensjahr erreicht hat. Auch die Wittwenpensionen
werden aus der Staatskasse bestritten, ohne daß die Staatsdiener hierzu irgend einen
Beitrag zu leisten haben. «
V. Ueber die Rechtsverhältnisse der Hofdiener bestehen keine gesetzlichen Vor—
schriften; deren Beurtheilung richtet sich vor Allen nach den Anstellungsdecreten. Ist die
Anstellung nicht als eine kündbare bezeichnet und dem Hofdiener die Verwaltung eines