52 Kircher, Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Meiningen. 8 10.
aller Feuerungsanlagen, ferner das gesetzliche Verbot der Doppelversicherung, der Ver—
sicherung über den wahren Werth der Mobilien und Gebäude gegen Feuersgefahr und
die gesetzlichen Bestimmungen über das Feuerlöschwesen. Jede Gemeinde ist ausdrück—
lich verpflichtet, nach Bedürfniß tüchtige Geräthe zum Feuerlöschen und Retten zu beschaffen
und eine gegliederte, ausgerüstete und geübte Feuerwehr zu unterhalten, in welcher, mit
wenigen Ausnahmen, jeder Ortseinwohner im Alter von 18 bis 45 Jahren unentgeltlich
dienen muß. — Bei Differenzen über die Ausdehnung des Bedürfnisses entscheidet der
Kreisausschuß vorbehaltlich des Recurses im Instanzenzug. Bei ausbrechendem Schaden-
feuer sind die Nachbargemeinden bis zu 10 km Entfernung zur Hilfeleistung verpflichtet.
Für die bei einem Brande verunglückten Feuerwehrleute ist eine besondere Landesunter-
stützungskasse eingerichtet.
Die Wasserpolizei ist durch das umfassende Gesetz über die Benutzung und
Behandlung der Gewässer vom 6. Mai 1872 geregelt, welches ausführliche Vorschriften
über die Benutzung der Gewässer, über die Erhaltung der Ufer und der Vorfluth und
über Schutz gegen Ueberschwemmungen enthält.
In dem Gesetze über die Straßen vom 19. März 1875 sind Vorschriften über
die Breite der Haupt= und der bloßen Ortsverbindungsstraßen, über die Art und Weise
ihrer Herstellung, das Anbringen von Schutzvorrichtungen u. s. w. enthalten.
Die in dem Berggesetz vom 17. April 1868 enthaltenen bergpolizeilichen
Bestimmungen entsprechen ganz denen des preußischen Berggesetzes.
Von den in der Forstordnung vom 29. Mai 1856 enthaltenen forstpolizei-
lichen Vorschriften verdient hervorgehoben zu werden, daß die Bewirthschaftung der
Gemeinde-, Corporations-, Kirchen= und Stiftungswaldungen der in unterer Instanz durch
die Forstämter ausgeübten Oberaufsicht der Staatsregierung untersteht.
Für diese Waldungen sind Wirthschaftspläne aufzustellen und einzuhalten, welche
die Nachhaltigkeit der Benutzung sichern. Die Besitzer von Privatwaldungen
müssen diese nach ganz oder theilweise erfolgter Abholzung wieder aufforsten. Zur Ver-
theilung gemeinschaftlicher Waldungen bedarf es der Zustimmung der Minist.-Abth. des
Innern, die nicht versagt werden darf, wenn auch die einzelnen Theile einer regelmäßigen
Bewirthschaftung fähig bleiben.
Die Gesundheitspolizei übt die eben genannte Behörde theils direkt, theils durch
die Landräthe mit Zuziehung der Kreisphysiker und der Amtswundärzte aus.
Ihr steht berathend unter dem Vorsitz des Abtheilungsvorstandes die aus Aerzten,
einem thierärztlichen und einem pharmaceutischen Mitglied zusammengesetzte Medicinalde--
putation zur Seite, welcher die Prüfung der Physikatsaspiranten und die Erstattung
wissenschaftlicher Gutachten obliegt.
Schließlich ist als dem Gebiete der Sicherheitspolizei noch angehörig zu erwähnen,
daß auf Grund eines zwischen den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Alten-
burg und den Fürstenthümern Schwarzburg-Sonderhausen und Reuß ä. L. zunächst bis zum
Jahre 1890 einschließlich abgeschlossenen Vertrages diejenigen Personen, gegen welche von den
zuständigen Behörden dieser Staaten auf Unterbringung in einem Arbeitshause erkannt ist,
in dem gemeinschaftlichen Arbeitshause in Dreißigacker bei Meiningen untergebracht werden.
Der direkten Förderung der wirthschaftlichen Thätigkeit der Staatsangehörigen
dienen: die gesetzlichen Bestimmungen über Expropriationen, deren schon in § 5 gedacht
ist, das Ablösungsgesetz vom 5. Mai 1850 mit seinen Nachträgen, in Folge dessen
fast alle früheren, auf Grund und Boden ruhenden Lasten und Abgaben aufgehoben bezw.
zur Ablösung gelangt sind. Nur ein Theil der Hutgerechtsamen und der auf Waldungen
juristischer Personen ruhenden Lasten besteht noch, weil für diese beiden Arten der Weg-
fall durch Nichtanmeldung ausgeschlossen ist.