810. Die Verwaltung. 53
Hierher sind ferner zu rechnen die gesetzlichen Vorschriften über die die Zusammen—
legung der Grundstücke. Nach denselben können die Eigenthümer des vierten Theiles
des Grundbesitzes in einer Gemeinde die Durchführung der Zusammenlegung erzwingen;
das Stimmrecht jedes Einzelnen ist nach dem Betrage der Grundsteuer seines in die Zu-
sammenlegung zu ziehenden Besitzes zu bemessen. Seit dem Jahre 1869 ist auf Grund
eines mit Preußen abgeschlossenen Staatsvertrages die Leitung der Hutablösungen und
Zusammenlegungen, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten der
Generalcommission zu Merseburg bezw. im Instanzenzuge den ihr übergeordneten preußischen
Behörden übertragen. Der ursprünglich auf 10 Jahre abgeschlossene Vertrag ist jederzeit
mit einjähriger Kündigungsfrist kündbar.
Ursprünglich errichtet zur Ermöglichung der Ablösung der auf Grund und Boden
ruhenden Lasten und zur Emporbringung der Landwirthschaft verfolgt die als Staats-
anstalt mit besonderer Kassen= und Rechnungsführung bestehende Landescreditan-
st alt den Zweck, den Grundbesitzern des Herzogthums gegen Verpfändung von Immo-
bilien zur ersten Stelle billige Amortisations-Darlehen zu gewähren.
Die Mittel hierzu erhält sie hauptsächlich aus den von ihr ausgegebenen Obligationen
und aus Depositen. (Sie ist die Hinterlegungsstelle für alle Arten behördlicher Depositen.)
Der nach Abzug der niedrigen Verwaltungskosten vberbleibende Jahresüberschuß fließt ab-
gesehen von den Zinsen des erheblichen Reservefonds, welche diesem stets zuwachsen, in die
Staatskasse.
Für die Landwirthschaft ist speciell staatliche Vorsorge getroffen durch die Er-
richtung einer Landwirthschaftsschule, ferner durch die Bildung des Landwirthschaftsrathes,
einer aus Vertretern der landwirthschaftlichen Kreisvereine und aus von der Regierung
ernannten Mitgliedern bestehenden Coporation, deren Zweck die Förderung des landwirth-
schaftlichen Vereinswesens, Vertretung der Landwirthschaft am geeigneten Orte und Ab-
gabe von Gutachten in landwirthschaftlichen Angelegenheiten für die Regierung bildet.
Für Handel und Gewerbe sollen der Staatsregierung die Handels= und Ge-
werbekammern zur Seite stehen.
Zur Förderung der Eisen bahnanlagen ist das z. Z. in Deutschland ver-
einzelt dastehende Gesetz vom 15. März 1882 bestimmt. Durch dieses wird die Staats-
regierung ermächtigt, unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die Benutzung
öffentlicher Straßen zum Betrieb von Eisenbahnen zu gestatten, insoweit der Fahr= und
Fußgängerverkehr nicht gestört wied. Dient die Bahn dem öffentlichen Verkehr, so braucht
für die Benutzung der Straße keine Vergütung gezahlt zu werden. Werden durch Anlage
oder Betrieb dem Straßeneigenthümer oder einem Dritten geldwerthe Nutzungen entzogen
oder Beschädigungen zugefügt, so greifen die Grundsätze über Expropriation Platz. — Die
Gültigkeit des Gesetzes ist auf die Zeit bis zum Jahre 1890 incl. beschränkt.
Die staatliche Aussicht über die mit den Rechten einer juristischen Person ver-
sehenen, zur Gewährung und Vermittelung von Darlehen und zur Ausgabe von Pfand-
briefen berechtigten Actiengesellschaft Deutsche Hypothekenbank in Meiningen
wird durch einen Regierungscommissar ausgeübt, welchem nicht nur die Controlle der
Geschäftsbehandlung überhaupt sondern namentlich auch die Verpflichtung obliegt, darüber
zu wachen, daß kein Darlehn ohne die statutenmäßige hypothekarische Sicherheit ausge-
liehen und kein Pfandbrief ausgegeben wird, der nicht durch ausstehende Hypothekenfor=
derungen vollkommen gedeckt ist.
Die intellectuelle Ausbildung der Staatsangehörigen ist der
Zweck des staaatlichen Unterrichtswesens.
Landesuniversität ist die von Meiningen mit unterhaltene und beaufsichtigte