Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

62 Kircher, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen. 8 12. 
gesetze und treuen Pflichterfüllung einzufinden. — Der Pfarrer steht in allen nicht rein 
geistlichen Angelegenheiten lediglich unter den zuständigen Behörden des Herzogthums und 
hat in solchen nur von diesen Befehle anzunehmen und zu befolgen. Ueber Gegenstände, 
welche zugleich bürgerliche und religiöse Beziehungen haben, findet erforderlichen Falles 
schriftliche Communication zwischen den Mein. Behörden und dem bischöflichen Ordinariat 
statt. Die im Herzogthum vorgeschriebenen Kirchenvisitationen sollen von einem herzogl. 
Commissar und einem kath. Dekan gemeinschaftlich vorgenommen werden. 
Die Stellung des Staates gegenüber den Dissidenten ist in 85 erörtert. 
Die Beaufsichtigung der israelitischen Cultusgemeinden in ihren äußeren 
Beziehungen erfolgt in unterer Instanz von dem Landrath des Kreises und dem Rabbiner 
und in der oberen Instanz von der Minist.-Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. 
Als Ausfluß des Schutz= und Schirmrechtes (jus advocatiae) des Staates ist her- 
vorzuheben, daß nach der Verf. Urk. die Dotationen der Kirchen während des Bestehens 
der letzteren ihnen nicht entzogen und nur das Vermögen eingezogener Kirchen mit dem 
allgem. Kirchenfonds vereinigt werden darf. Nach einem neueren Gesetz sollen jedoch die 
Ueberschüsse derjenigen Kirchkassen, deren Einnahmen im Verhältniß zu ihren Ausgaben 
unverhältnißmäßig hoch sind, der bestehenden Pfarrpensionskasse zufließen. 
Die in der Verf. Urk. enthaltene Bestimmung, daß die evangel. Kirche für den Fall, 
daß ihre Dotationen in irgend einer Hinsicht unzureichend sind, aus den Landeseinkünften 
unterhalten werden soll, ist durch die KG. und Synodalordnung dahin abgeändert wor- 
den, daß die Kirchengemeinden die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe selbst zu beschaffen 
haben, daß ihnen aber im Falle ihres Unvermögens der etatsmäßig mit einem bestimmten 
jährl. Zuschuß aus Landesmitteln dotirte allgem. Kirchenfonds nach Maßgabe seiner ver- 
füglichen Mittel Zuschüsse insbesondere für Pfarrbesoldungen zu leisten hat. —
	        
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