Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

66 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. § 2. 
Indeß schon 1672 mit dem Tode des Herzogs Friedrich Wilhelm III. (14. April 1672) er- 
losch das Sachsen-Altenburgische ältere Fürstenhaus, nachdem es nach dem Erlöschen der Fränkischen 
Linie, deren Stifter die Söhne des geächteten Johann Friedrich II. (der Mittlere) waren, durch 
Vertrag d. d. Altenburg den 13. Februar 1640 einen ansehnlichen Zuwachs aus deren Besitzungen 
erhalten hatte. 
Durch Successionsvergleich vom 16. Mai 1672 zwischen der sich auf das Recht der Erstge- 
burt stützenden Weimarischen Linie und der dem Grade nach näheren Gothaischen gelangten die 
gegenwärtigen Sachsen-Altenburgischen Lande an den Herzog Ernst den Frommen zu Gotha. 
Nach dessen im Jahre 1675 erfolgtem Tode fanden in den Jahren 1679—81 unter dessen 
7 Söhnen weitere Theilungen statt, in Folge welcher Amt und Stadt Eisenberg und Ronneburg 
und Amt und Stadt Roda an den Herzog Christian zu Eisenberg, Amt und Stadt Altenburg (mit 
Schmölln und Lucka) und Amt Leuchtenburg und Orlamünde (mit Kahla) an den ältesten Sohn 
Ernst des Frommen, Herzog Friedrich zu Gotha, fielen und damit bei Gotha verblieben. 
Mit dem Tode des Herzog Christian zu Eisenberg starb die Sachsen-Eisenbergische Linie 
aus. Die Portion desselben fiel an Gotha, dessen Ansprüche durch Conclusum des Reichshofraths 
vom 9. Februar 1714 gegen die Einwände der anderen Speciallinien aufrecht erhalten wurden. 
Nach diesem Conclusum sollte die Eisenbergische Landesportion wiederum dem Fürstenthum 
Altenburg incorporirt werden. 
Dasselbe verblieb bis zu dem am 11. Februar 1825 erfolgten Tode des Herzogs Friedrich IV. 
zu Gotha, nachdem es durch den Vertrag mit Coburg-Saalfeld vom 4. Mai 1805 einige Landein- 
bußen erlitten hatte, als ein besonderes Land mit der Hauptlinie vereinigt (Gotha und Altenburg). 
Verfassung und Staatsverwaltung, ausgenommen die Person des Regenten, der Fürstliche Geheime- 
rath und die Militärangelegenheiten waren völlig getrennt. 
Nachdem die 7 Linien der Söhne Ernst des Frommen im Jahre 1825 bis auf 3, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Hildburghausen und Sachsen-Coburg-Saalfeld, ausgestorben 
waren, wurde nach kurzer Zwischenregierung der genannten 3 Linien durch Theilungsver- 
trag vom 12/15. November 1826 das Fürstenthum Altenburg, nach Abtrennung des Amts 
Camburg und einiger Dörfer, der Linie Sachsen-Hildburghausen gegen Abtretung von 
Hildburghausen an Sachsen-Meiningen zugetheilt und von Sachsen-Hildburghausen durch 
Patent vom 15. November 1826 in Besitz genommen. 
Damit trat das Fürstenthum Sachsen-Altenburg wieder als Herzogthum in die Reihe 
der souveränen Staaten Deutschlands. In der Verfassung des deutschen Bundes nahm 
es die 18. Stelle ein. 
Bweiter Abschnitt. 
— 
Bie staatlichen Organe. 
8 2. Das Staatsoberhaupt. I. Rechtliche Stellung. Dotation. Das 
souveräne Oberhaupt des Herzogthums Sachsen-Altenburg ist der Herzog. Er vereinigt 
in sich die gesammte Staatsgewalt, begrenzt durch die Verfassung des Landes und in Be- 
ziehung auf die Regierungsgewalt durch die auf das Deutsche Reich übergegangenen und 
durch Verträge, wie die Militärkonventionen vom 26. Juni 1867 und 15. September 1873 
mit der Krone Preußen, auf Zeit auf andere Staaten übertragenen Befugnisse. Ihm 
allein steht die Initiative zu Gesetzen, deren Sanktion und Veröffentlichung zu. Alle Rechte
	        
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