Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

68 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 8 2. 
misses zu, die Genehmigung zu Veräußerungen und Verpfändungen, welche in bestimmten 
Fällen (Vermählungen im herzoglichen Hause, Unglücksfälle, welche die herzogl. Schlösser 
betreffen), nicht zu versagen ist. In anderen weniger bedeutenden, theils durch die Ge- 
setzgebung (Expropriationen 2c.), theils aus Verwaltungsrücksichten gebotenen Verwaltungs- 
akten dieser Art genügt ein Zeugniß des Gesammtministeriums, welches die Legalität des 
Akts constatirt. Mit Genehmigung des letzteren können auch zu Meliorationen Kapitalien 
mit Tilgungsrente verwendet und bei Erkaufungen zur Ergänzung der Kaufgelder Hy- 
pothekschulden contrahirt werden. 
Dem Gesammtministerium sind die Materialetats, sowie jährliche Uebersichten des 
Kapitalvermögens nebst einem Verzeichnisse der Veränderungen im Vermögensstocke vor- 
zulegen und von diesem der Landschaft, deren Deputirte für Finanzsachen auch für Do- 
mänenangelegenheiten, soweit der Staat dabei mit concurrirt, zu fungiren haben, zur 
Kenntnißnahme zu übergeben. Jährlich haben Depositalrevisionen statt zu finden. 
Alle der Civilliste bis zur Theilung obgelegenen Leistungen (Ges. v. 18. März 1854 
B 3) insbesondere gegen die Mitglieder des herzogl. Hauses sind aus den Erträgnissen 
des Fideikommisses zu erfüllen. In Differenzen über die Ausführung des Gesetzes ent- 
scheidet das Oberlandesgericht (Ges. v. 23. März 1879.). 
Falls das herzogl. Haus oder das Gesammthaus Sachsen-Gotha aushören sollte zu 
regieren, treten die Bestimmungen über Unveräußerlichkeit, Konkurrenz des Staats bei 
der Verwaltung 2c. außer Kraft. 
Außer dem Domänen-Fideikommisse bestehen noch andere nicht staatsrechtliche Fami- 
lien-Fideikommisse, für welche besondere Fideikommiß-Vorschriften (staatliche Verwal- 
tung) gelten. 
Von dem landesherrlichen Nießbrauche am Domänen-Fideikommiß wird das freie 
Privateigenthum (Schatullgut), welches nach den Gesetzen des Privatrechts behandelt wird, 
geschieden (Grundges. § 22). Bei Verfügungen hierüber ist das Staatsoberhaupt an die 
Formen und Vorschriften der Landesgesetze gebunden (Grundges. § 34). 
Der Landesherr hat in streitigen wie nichtstreitigen Angelegenheiten, soweit über- 
haupt eine Thätigkeit oder Entscheidung der Gerichte verfassungsmäßig in Frage kommt, 
seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Landgericht. (Ges. v. 22. März 1879 § 8.) 
II. Succession, Regierungsantritt. Verhältniß zu dem Vor- 
gänger. Regentschaft. Stellvertretung. Das Herogthum Sachsen-Alten- 
burg bildet ein staatsrechtliches, zu einer Verfassung vereinigtes Ganze, von welchem nichts 
veräußert und dessen Landeshoheit Nichts entzogen werden kann. Jedoch sollen bei vor- 
kommenden Erbtheilungen im Gesammthause Sachsen die Grundsätze des Gesammthauses 
Anwendung finden. (Grundges. § 1. 2. 4.) Hiernach scheint die Eventualität einer Thei- 
lung, sofern sie nicht durch die Principien des neueren, auf einer anderen Entwickelung 
des Staatsorganismus beruhenden deutschen Staatsrechts ausgeschlossen wird, durch die 
Verfassung an sich nicht ausgeschlossen zu sein. 
Die Thronfolge in dem herzogl. Specialhause ist vermöge der kaiserlich bestätigten 
Primogenitur-Ordnung des Herzog Ernst von Hildburghausen vom 24. Juni 1703 und 
der letztwilligen Verordnung vom 11. Januar 1705 die der agnatischen Lineal-Primogeni- 
tur. Alle Anfälle an Land und Besitzungen sollen nach denselben Grundsätzen behandelt 
werden. Im übrigen sollen in Successionsfällen die Verträge und das Herkommen in 
in dem Sächsischen Gesammthause der Ernestinischen und der Albertinischen Linie die Richt- 
schnur geben. (Grundges. 8 13.) 
Hiernach würden beim Aussterben der Herzoglichen Speciallinie zunächst die Speciallinien 
des Gesammthauses Sachsen-Gotha, sodann das übrige Ernestinische Haus und endlich die Alber- 
tinische Linie successionsberechtigt sein.
	        
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