70 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. § 3.
schaftsrathes gebunden, welcher durch ein aus mindestens 3 Mitgliedern bestehendes Mi-
nisterium gebildet wird. Falls der verstorbene Landesherr keine abweichende Anordnung
getroffen hat, tritt das bisherige Ministerium in den Regentschaftsrath ein, der auch die
vormundschaftliche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen hat. (Grundges. § 17.)
In Abwesenheits= oder Verhinderungsfällen hat das Ministerium als oberste Be-
hörde den Landesherrn zu vertreten, falls er keinen fürstlichen Stellvertreter ernannt hat.
(Edikt v. 18. April 1831 § 28. Ges. v. 14. März 1866 Art. 17.)
Eine Begrenzung der Rechte der Stellvertretung ist nicht ausgesprochen und daher
wie alle sonstigen auf Regentschaft und Stellvertretung bezüglichen Fragen nach den Grund-
sätzen des gemeinen deutschen Staatsrechts zu beurtheilen. ·
Ueber den Verlust des monarchischen Rechts durch Verzicht, Annahme einer fremden
Krone, die staatsrechtliche Stellung des Verzichtenden, die Wirkung von Vorbehalten, die
Stellung in der Regentenfamilie u. s. w. enthält die Verfassung keine Bestimmung.
Ein Hausgesetz der Speziallinie Sachsen-Altenburg existirt nicht.
§ 3. Die Staatsämter. Die Organisation der Staatsämter hat im Herzog-
thum Sachsen-Altenburg denselben geschichtlichen Gang genommen, wie in den meisten an-
deren Sächsischen Staaten. Jedenfalls seit Johann Friedrich dem Großmüthigen, wenn
nicht früher, bestand in den Landen der Sachsen-Ernestinischen Linie ein geordnetes Re-
gierungs-Kollegium für alle Rechts= und Regierungssachen, dessen Vorsitzender der Landes-
herr und dessen Stellvertreter der Kanzler war. Bald zweigten sich von diesem Kollegium
neue Behörden ab, die Kammer für Verwaltung der Domänen und Regalien, das Kon-
sistorium für Verwaltung des Kirchenregiments und die geistliche Gerichtsbarkeit.
Im Jahre 1831 fand eine Organisation der oberen Behörden statt. Als oberste Landes-
stelle wurde das Geheime Ministerium bestellt. Unter Trennung der Justiz mit Einschluß der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung in den oberen Behörden wurden die Geschafte der
oberen Landesverwaltung an 7 Collegien gewiesen. Gleichzeitig fand eine Neuregulierung der land-
ständischen Mitwirkung an der Steuerverwaltung und der Verwaltung der staatlichen Institute der
Immobiliar-Brand-Versicherung und der Staatsdiener-Wittwen-Societät statt.
Nachdem die getrennte Kammerverwaltung Ende 1848 aufgehört hatte, durch Gesetz vom
17. März 1849 die Patrimonialgerichtsbarkeit aufsgehoben und die Kriminalgerichtsbarkeit in
erster Instanz von der Verwaltung abgetrennt worden war, auch die oberen Verwaltungsbehörden,
die Justizbehörden ausgenommen, bis auf Landesregierng, Finanzkollegium und Konsistorium ein-
gezogen worden waren, wurde durch Gesetz vom 14. März 1866 mit Beseitigung der beiden erst-
enannten Behörden die noch jetzt in Geltung befindliche Verwaltungs. Organisation der oberen
ehörden geschaffen, welche durch die Aufhebung des Konsistoriums mittelst Gesetzes v. 4. Jan. 1869
im Wesentlichen ihren Abschluß fand.
Die gegenwärtige Organisation fußt auf dem Realsystem mit büreaukratischer Grund-
lage. Die Geschäfte der oberen Staatsverwaltung sind an Stelle der früheren, kollegial
zusammengesetzten Mittelbehörden einem Ministerium übertragen und in solchem in be-
stimmte Haupttheile zerlegt, welchen ebensoviele Ministerial-Abtheilungen entsprechen. Nur
für einzelne Verwaltungsakte insbesondere in der Mehrzahl der Fälle, in welchen es für
einen Regierungs= oder Verwaltungsakt der Entschließung oder Genehmigung des Re-
genten bedarf, ist das Ministerium als Gesammtministerium thätig.
Die Zahl der Ministerien ist, nachdem ein erheblicher Theil der Functionen der
Staatsverwaltung an andere Staatsgewalten (das Reich 2c.) abgetreten worden ist, auf
3 beschränkt worden. (Ges. v. 14 März 1866 und 24. August 1869), Abtheilung 1 für
die Angelegenheiten des herzoglichen Hauses (als Hausministerium), die auswärtigen An-
gelegenheiten, die Kultusangelegenheiten, die Militärsachen und das sogenannte Innere,
Abtheilung II für die Justiz und Abtheilung III für die Finanzen. — Dem Landesherrn
steht es frei, andere Geschäftseintheilungen anzuordnen.
Das mit dem Vorsitze im Ministerium betraute Mitglied desselben führt den Titel