g 3. Die Staatsämter. 71
Staatsminister. Für die anderen Mitglieder desselben sind besondere Titel gesetzlich nicht
geordnet.
Dem Staatsminister als solchem liegt die Oberaufsicht über die gesammte
Staatsverwaltung und die Erhaltung der Einheit in den Verwaltungsgrundsätzen ob.
Ihm untersteht insbesondere ein Revisionsbureau, welches die Rechnungen über den Staats-
haushalt zu prüfen und festzustellen hat.
Die Minister haben als Vorstände der einzelnen Abtheilungen die der landesherr-
lichen Schlußfassung oder Genehmigung vorbehaltenen Gegenstände dem Regenten, nach
dessen Bestimmung im Beisein des Staatsminister, vorzutragen, sofern der Landesherr
nicht schriftlichen Vortrag oder mündlichen Vortrag in den Sitzungen des Gesammtmini-
steriums anordnet.
Alle Verfügungen, welche vom Landesherrn in Regierungssachen ausgehen, bedürfen
der Kontrasignatur eines Mitglieds des Ministeriums. Nur Gesetze und Verordnungen
sind von sämmtlichen Mitgliedern des Ministeriums zu kontrasigniren, welche an der
Schlußfassung Theil genommen haben. Die in Abwesenheit oder Verhinderung des Re-
genten in Kraft verfassungsmäßigen Auftrags ergehenden Verfügungen sind von sämmt-
lichen Mitgliedern zu unterzeichnen. (Ges. v. 14. März 1866. Edikt v. 18. April 1831 5 27.)
Die Mitglieder des Ministeriums haben außer der gewöhnlichen civil= oder straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit noch die besondere oder constitutionelle gegenüber der Volks-
vertretung (Landschaft) wegen verfassungs= oder gesetzwidrig ertheilter oder kontrasignirter
Befehle, insbesondere auch wegen Erfüllung der hauptsächlichen organisatorischen Bestim-
mungen der Einzel-Ministerien und des Gesammt-Ministeriums. (Grundges. § 37. Ges.
v. 14. März 1866 Art. 10.)
Die Anklage ist von der Landschaft zu erheben. Ihr hat jedenfalls eine Beschwerde
beim Landesherrn vorauszugehen. Auch setzt sie voraus, daß, falls durch eine Verfügung
ein privatrechtlicher Schaden entstanden ist, solcher dem Betheiligten nicht ersetzt worden
ist. Das zuständige Gericht ist das Oberlandesgericht. (Ges. v. 22. März 1879 8§ 6.)
Die Minister verwalten selbstständig. Das Kollegialsystem ist nur für einzelne Kate-
gorien von Angelegenheiten (Rekurse, Expropriationssachen, Disciplinarstrafen korrektiver
Art, Einbringung in Korrektionsanstalten) beibehalten.
Das Gesammtministerium, gebildet aus dem Staatsminister und den übri-
gen Abtheilungsvorständen, ist theils eine berathende, theils eine schlußfassende Behörde.
In ersterer Eigenschaft berathet es in Kollegialform die der Entschließung oder Geneh-
migung des Landesherrn vorbehaltenen Angelegenheiten (Gesetze, allgemeine Verordnungen,
neue organische Einrichtungen, Etatsfeststellungen, Berufung, Vertagung und Auflösung
des Landtags, sowie die Propositionen an solchen und die Verabschiedungen, Verträge
mit anderen Staaten, die Instruirung der Gesandten und der Bevollmächtigten in wich-
tigen Reichsangelegenheiten, Ernennung und Entlassung aller unwiderruflich anzustellenden,
beziehentlich angestellten Staatsdiener, Besoldungszulagen und Remunerationen über einen
bestimmten Betrag, Begnadigung zum Tode Verurtheilter, Feststellung der fiskalischen
Holztaxen und der Materialetats für die Forstverwaltung, Veräußerung bedeutenderer Be-
standtheile des staatsfiskalischen Immobiliars und staatsfiskalischer Gerechtsame, landes-
herrliche Entscheidungen in Ausübung der Kirchengewalt in Disciplinaruntersuchungen gegen
Geistliche und Kirchendiener, ingleichen gegen Schullehrer).
Als schlußfassende Behörde ist es in der Eigenschaft einer oberen Verwaltungsbe-
hörde in Angelegenheiten thätig, welche anderwärts dem Ressortministerium zustehen (Ge-
nehmigung zur Einführung von Kommunalsteuern, Aufsicht und obere Leitung der Landes-
bank, oberste Entschließung in Zollangelegenheiten), ist Kompetenzgerichtshof in Verwaltungs-
sachen, vermittelt Ausgleichungen zwischen den einzelnen Abtheilungen und entscheidet end-