74 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 8 4.
ihm von der kompetenten Behörde ertheilt werden, ohne Anspruch auf besondere Beloh—
nung zu unterziehen. Er ist zum Amtsgeheimniß, auch nach Beendigung des Dienstver—
hältnisses, verpflichtet.
Anlangend die von einem Vorgesetzten ihm zugegangenen Anordnungen, so hat er
nur zu prüfen, ob dieselben in vorschriftsmäßiger Form ertheilt worden sind und ob der
Vorgesetzte kompetent ist, die Anordnung zu erlassen. Bedenken über die materielle Rich-
tigkeit derselben entbinden ihn nicht von der sofortigen Ausführung, wogegen es ihm
unbenommen bleibt, solche der vorgesetzten Behörde anzuzeigen.
Ohne Genehmigung der Anstellungsbehörde darf er keinen anderen Erwerbszweig
wie auch überhaupt keine Beschäftigung, welche der Würde oder den Obliegenheiten seines
Amtes Eintrag zu thun geeignet ist, betreiben.
Aufträge, Gehaltsbezüge, Remunerationen und Ehrenbezeugungen von anderen
Staaten darf er nur mit landesherrlicher Genehmigung annehmen. Kein Staatsdiener ist
berechtigt, sich eigenmächtig von seinen dienstlichen Funktionen ganz oder theilweise zu ent—
binden oder von seinem Wohnsitze ohne dienstliche Veranlassung weiter zu entfernen, als
es unbeschadet seines Dienstes geschehen kann. Urlaub für die Mitglieder des Ministeriums
ertheilt der Landesherr. Ebenso ist landesherrliche Genehmigung bei einem mehr als
einwöchigen Urlaube der Räthe und Assessoren der Ministerien, sowie bei einem der glei—
chen über 4 Wochen und bei Badereisen von mehr als sechswöchiger Dauer aller übrigen
Beamten erforderlich. Im Uebrigen werden die Urlaubsverhältnisse durch die Verordnung
vom 3. November 1853 und die Bekanntmachung vom 3. Januar 1861 regulirt. Zum
Eintritt in den Landtag bedarf es keines Urlaubs, wohl aber einer Genehmigung zur
Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde oder Gemeindevertretung (Ges. v. 14. Decem-
ber 1855).
Anlangend die Erfüllung der allgemeinen Staatsbürgerpflichten so sollen nach Lan-
desgesetz außer den in § 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Staatsdienern auch
die Vorstände und die vortragenden Räthe der Ministerialabtheilungen, die Mitglieder
der Direktion der staatlichen Landesbank, die Landräthe und der Polizeidirektor der Stadt
Altenburg zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen nicht berufen werden. (Ges.
v. 22. März 1879 8§ 20.)
Das Verhältniß der definitiv angestellten Staasdiener, mit Einschluß der in Dis-
ponibilitäts= oder Ruhestand versetzten, zu den Gemeinden ist durch Gesetz vom 14. De-
zember 1855 geordnet. Sie sind, mit Erleichterungen in Zahlung von Bürgerrechtsgel-
dern und Gebühren und ohne Verpflichtung zu persönlicher Ableistung der Bürgerpflicht,
zur Erwerbung des vollen Ortsbürgerrechts verpflichtet. Indeß wird bei Aufbringung
solcher Gemeindeabgaben, welche vorzugsweise nach dem Einkommen bemessen werden,
das Diensteinkommen auch der blos provisorisch angestellten Beamten nur zu ½ des Be-
trags in Anrechnung gebracht. Sie sind von Gemeindelasten, welche in Person geleistet
werden müssen, frei. Auch sind die Sterbe= und Gnaden-Quartale und die Pensionen der
Wittwen und Waisen von allen direkten Beiträgen zu den Gemeindelasten befreit.
III. Verfolgung der Pflichtverletzungen. Wegen der unter das Straf-
gesetzbuch fallenden Verbrechen und Vergehen im Amte ist auf Abschnitt XXVIII des
deutschen Strafgesetzbuchs zu verweisen.
Die privatrechtliche Schadensersatzpflicht eines Beamten für pflichtwidrige Hand-
lungen oder Unterlassungen ist Privaten gegenüber nur insofern beschränkt, als der letztere
die Ersatzklage gegen den Fiskus zu richten hat, wenn der Urheber innerhalb seiner amt-
lichen Befugniß die Verletzung bewirkte und die Oberbehörde nicht alsbald auf Anrufen
des Betheiligten die Ueberschreitung der Dienstbefugniß anerkannte. Dem Fiskus verbleibt
der Regreßanspruch gegen den Beamten (Edikt v. 18. April 1831 § 90. Ges. v. 8. Okto-