84. Die Staatsdiener. 75
ber 1861 § 11). Der Staat ist berechtigt, seine Ansprüche gegen die Dienstbesoldung zu
kompensiren. Die Verantwortlichkeit dauert ohne ausdrückliche Entlastung auch nach dem
Amtsaustritte fort.
Das Disciplinarverfahren gegen die Civilbeamten, die richterlichen Beamten einge-
schlossen, ist durch Gesetze v. 8. Oktober 1861, 14. März 1866, 31. August 1867 und
22. März 1879 geordnet. Als Zwangsmittel zur Erfüllung der Pflichten können vom
Vorgesetzten eines Beamten außer Erinnerung, Anmahnung und Androhung Geldstrafen in
beschränkter Höhe, Warteboten, Fertigung der Arbeit auf Kosten des Beamten und Klausur
angewendet, auch kann gegen mehr zu mechanischen Arbeiten angestellte Beamte wegen
grober Ungebührlichkeit Arrest bis zu 24 Stunden verfügt werden. Die Disciplinarmittel
der korrektiven Disciplin, welche eine schuldbare Pflichtverletzung voraussetzt, sind förm-
liche Strafverweise und Ordnungsstrafen bis zur Höhe des einmonatlichen Besoldungsbe-
trags. Sie können gleich denen der reinigenden Disciplin nur von der vorgesetzten Dis-
ciplinar-Dienstbehörde, in Ministerialabtheilungen von den zu einem Kollegium zusammen-
tretenden nicht rein technischen Räthen und Assessoren unter Vorsitz des Abtheilungsvor-
standes nach Gehör des pflichtsäumigen Beamten erkannt werden. (Ges. v. 8. Oktober
1861 88 29. 30. Ges. v. 14. März 1866 Art. 9.)
Gegen die Richter und die übrigen Beamten des Landgerichts und die Amtsrichter
können diese Strafen nur im Wege eines förmlichen Disciplinarverfahrens nach Analogie
der deutschen Strafproceßordnung von dem Landgericht und gegen den Präsidenten und
die Direktoren des letzteren vom Oberlandesgericht ausgesprochen werden. Gegen die
Entscheidung ist nur Rekurs an das Oberlandesgericht zulässig. Falls das letztere erst-
instanzlich entschieden hat, entscheidet es als Rekursinstanz durch Richter, welche an der
ersten Entscheidung nicht Theil genommen haben. (Ges. v. 22. März 1879 § 54 ff.)
Die Mittel der reinigenden Disciplin sind Strafversetzung in ein anderes Amt mit
geringerem Gehalte und Range, in welchem Falle der Bestrafte bis zur Uebertragung
eines solchen ½ seiner bisherigen Besoldung als Wartegeld erhält, und Dienstentlassung.
Die Folgen der letzteren sind Verlust des Diensteinkommens, des Titels und Ranges, so-
wie des Anspruchs auf Pension für sich und seine Hinterlassenen.
Fällt ein Dienstvergehen gleichzeitig unter das Strafgesetzbuch, so ruht das Dis-
ciplinarverfahren bis nach Beendigung des Strafverfahrens. Auch bei einer Feisprechung
in letzterem kann, wenn die angeschuldigte Handlung nicht als unerwiesen, sondern nur
nach Lage des Falls als dem Strafgesetze nicht unterfallend erachtet wird, noch disciplinär
verfahren werden.
Suspension vom Dienste ist kein Strafmittel. Sie kann durch die vorgesetzte Dienst-
behörde verfügt, gegen richterliche Beamte nur durch das Disciplinargericht (Ges. v. 22.
März 1879 856) beschlossen werden, sobald ein Staatsdiener sich in Kriminaluntersuchung
befindet. Er behält auf die Dauer der Suspension 3/46 seiner Besoldung und empfängt,
falls er freigesprochen wird, /0 nachgezahlt. Dasselbe ist der Fall, sofern er wegen Un-
ausführbarkeit der interimistischen Verwaltung seiner Stelle zur Disposition gestellt wird.
Die Folgen der Dienstentsetzung sind dieselben wie die der Dienstentlassung.
Die Disciplinargerichte werden überall kollegialisch gebildet. Das Gesammtmini-
sterium wird in bestimmten Fällen durch ein Mitglied des Oberlandesgerichts verstärkt.
Die mitwirkenden Beamten sind mit dem Richtereide zu belegen, beziehentlich auf den-
selben zurückzuverweisen. Ueberall ist ein Rekurs nachgelassen. Sonstige nähere Be-
stimmungen über das Verfahren sind nicht gegeben und sind jedenfalls die Bestimmungen
der Strafproceßordnung analog anwendbar.
IV. Rechte der Staatsdiener. Der Staatsdiener hat, von den Richtern
abgesehen, kein Recht auf Beibehaltung seines Amtes und Fortführung seiner Amtsver-