Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

84. Die Staatsdiener. 75 
ber 1861 § 11). Der Staat ist berechtigt, seine Ansprüche gegen die Dienstbesoldung zu 
kompensiren. Die Verantwortlichkeit dauert ohne ausdrückliche Entlastung auch nach dem 
Amtsaustritte fort. 
Das Disciplinarverfahren gegen die Civilbeamten, die richterlichen Beamten einge- 
schlossen, ist durch Gesetze v. 8. Oktober 1861, 14. März 1866, 31. August 1867 und 
22. März 1879 geordnet. Als Zwangsmittel zur Erfüllung der Pflichten können vom 
Vorgesetzten eines Beamten außer Erinnerung, Anmahnung und Androhung Geldstrafen in 
beschränkter Höhe, Warteboten, Fertigung der Arbeit auf Kosten des Beamten und Klausur 
angewendet, auch kann gegen mehr zu mechanischen Arbeiten angestellte Beamte wegen 
grober Ungebührlichkeit Arrest bis zu 24 Stunden verfügt werden. Die Disciplinarmittel 
der korrektiven Disciplin, welche eine schuldbare Pflichtverletzung voraussetzt, sind förm- 
liche Strafverweise und Ordnungsstrafen bis zur Höhe des einmonatlichen Besoldungsbe- 
trags. Sie können gleich denen der reinigenden Disciplin nur von der vorgesetzten Dis- 
ciplinar-Dienstbehörde, in Ministerialabtheilungen von den zu einem Kollegium zusammen- 
tretenden nicht rein technischen Räthen und Assessoren unter Vorsitz des Abtheilungsvor- 
standes nach Gehör des pflichtsäumigen Beamten erkannt werden. (Ges. v. 8. Oktober 
1861 88 29. 30. Ges. v. 14. März 1866 Art. 9.) 
Gegen die Richter und die übrigen Beamten des Landgerichts und die Amtsrichter 
können diese Strafen nur im Wege eines förmlichen Disciplinarverfahrens nach Analogie 
der deutschen Strafproceßordnung von dem Landgericht und gegen den Präsidenten und 
die Direktoren des letzteren vom Oberlandesgericht ausgesprochen werden. Gegen die 
Entscheidung ist nur Rekurs an das Oberlandesgericht zulässig. Falls das letztere erst- 
instanzlich entschieden hat, entscheidet es als Rekursinstanz durch Richter, welche an der 
ersten Entscheidung nicht Theil genommen haben. (Ges. v. 22. März 1879 § 54 ff.) 
Die Mittel der reinigenden Disciplin sind Strafversetzung in ein anderes Amt mit 
geringerem Gehalte und Range, in welchem Falle der Bestrafte bis zur Uebertragung 
eines solchen ½ seiner bisherigen Besoldung als Wartegeld erhält, und Dienstentlassung. 
Die Folgen der letzteren sind Verlust des Diensteinkommens, des Titels und Ranges, so- 
wie des Anspruchs auf Pension für sich und seine Hinterlassenen. 
Fällt ein Dienstvergehen gleichzeitig unter das Strafgesetzbuch, so ruht das Dis- 
ciplinarverfahren bis nach Beendigung des Strafverfahrens. Auch bei einer Feisprechung 
in letzterem kann, wenn die angeschuldigte Handlung nicht als unerwiesen, sondern nur 
nach Lage des Falls als dem Strafgesetze nicht unterfallend erachtet wird, noch disciplinär 
verfahren werden. 
Suspension vom Dienste ist kein Strafmittel. Sie kann durch die vorgesetzte Dienst- 
behörde verfügt, gegen richterliche Beamte nur durch das Disciplinargericht (Ges. v. 22. 
März 1879 856) beschlossen werden, sobald ein Staatsdiener sich in Kriminaluntersuchung 
befindet. Er behält auf die Dauer der Suspension 3/46 seiner Besoldung und empfängt, 
falls er freigesprochen wird, /0 nachgezahlt. Dasselbe ist der Fall, sofern er wegen Un- 
ausführbarkeit der interimistischen Verwaltung seiner Stelle zur Disposition gestellt wird. 
Die Folgen der Dienstentsetzung sind dieselben wie die der Dienstentlassung. 
Die Disciplinargerichte werden überall kollegialisch gebildet. Das Gesammtmini- 
sterium wird in bestimmten Fällen durch ein Mitglied des Oberlandesgerichts verstärkt. 
Die mitwirkenden Beamten sind mit dem Richtereide zu belegen, beziehentlich auf den- 
selben zurückzuverweisen. Ueberall ist ein Rekurs nachgelassen. Sonstige nähere Be- 
stimmungen über das Verfahren sind nicht gegeben und sind jedenfalls die Bestimmungen 
der Strafproceßordnung analog anwendbar. 
IV. Rechte der Staatsdiener. Der Staatsdiener hat, von den Richtern 
abgesehen, kein Recht auf Beibehaltung seines Amtes und Fortführung seiner Amtsver-
	        
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