Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

80 Sonnenkalb, Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg. 8 5. 
Gotha, ausgenommen von dem nach dem Grundgesetze v. 29. April 1831 erworbenen 
Grundbesitze, soweit er nicht Zubehör bestimmter Schlösser ist, ruht. (Ges. v. 29. April 
1874 8 16.) 
Neben der durch das Reich geordneten allgemeinen Wehrpflicht besteht noch für 
alle Staatsangehörige die Verpflichtung zum Schutz- und Waffendienste innerhalb Landes 
in Bürgergarden oder Ortswachen nach landesherrlicher Anordnung. (Grundges. 8 80.) 
III. Rechte der Staatsangehörigen. Die Verfassung bezeichnet als 
Ausfluß der eigentlichen staatsbürgerlichen Rechte die Theilnahme an der landständischen 
Vertretung, die Fähigkeit, bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit mitzuwirken und die 
Fähigkeit zur Erlangung von Staats-, Kirchen-, Schul= und Gemeindeämtern. Für diese 
Rechte sind die Erfordernisse gegenwärtig theils reichs-, theils landesgesetzlich verschieden 
geordnet. Insbesondere ist nicht überall mehr Staatsangehörigkeit nothwendig (Ges. v. 
26. März 1879), weshalb das Nähere hierüber bei den einzelnen Materien bemerkt wird. 
Allen Staatsangehörigen ohne Ausnahme sind verfassungsmäßig zugesichert: 
a) Rechtsschutz. Die hiefür ausgesprochenen Garantien (Grundges. § 45—50) wer- 
den jetzt durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs den Staatsangehörigen als 
Reichsangehörigen gewährt. 
b) Freiheit der Person und gesetzliche Entfernung von Privatzwangsverhältnissen 
für Person und Eigenthum. 
Für das Gebiet des Reichsstrafgesetzbuchs ist die Verhaftung der Person durch die 
Strafprozeßordnung geordnet. In Bezug auf die der Landesgesetzgebung vorbehaltene polizei- 
liche Verhaftung ist nur im Allgemeinen bestimmt, daß solche nur aus gesetzmäßigen Rück- 
sichten geschehen soll. Der Verhaftete soll Tags nach der Verhaftung oder sobald es die 
Feststellung des Thatbestandes zuläßt, verhört und vom Grunde der Verhaftung in Kennt- 
niß gesetzt werden. Er hat die Sachsenbuße zu beanspruchen, falls er länger als dreimal 
24 Stunden ohne Verhör in Haft bleibt. 
Besondere landesgesetzliche Bestimmungen über Haus= oder Durchsuchungen sind nicht 
vorhanden. In den Fällen, in welchen die Zoll- und Steuerbehörden eine von der Be- 
fugniß zum Strafbescheidserlasse unabhängige Befugniß zu Haussuchungen haben (cf. Reichs- 
ges. v. 31. Mai 1872 § 24) finden die Vorschriften der deutschen Strafprozeßordnung 
analoge Anwendung. 
Die Privatzwangsverhältnisse für Person und Eigenthum (Frohnen, Dienstbarkeiten, 
Lehn-, Zins-, Zehentberechtigung u. s. w.) sind von 1837 an überwiegend im Wege 
der Ablösung durch Vermittelung einer staatlichen Rentenbank beseitigt worden. 
Das mit der Freiheit der Person an sich zusammenhängende Vereins= und Ver- 
sammlungsrecht ist verfassungsmäßig nicht besonders anerkannt. Soweit und solange hier- 
über durch die Reichsgesetzgebung Bestimmungen nicht getroffen worden sind (Reichswahl- 
ges. v. 31. Mai 1869, Gew.-Ord. v. 21. Juni 1869, St.G.B. 8 128. 129. Ges. vom 
21. October 1878) gilt der als Gesetz publicirte Bundesbeschluß vom 13. Juni 1854 nebst 
Ausführungs-Verordnung v. 1. März 1855, worin allerdings nur von Versammlungen 
als Konsequenzen der Vereine gehandelt wird. Hiernach sollen nur Vereine, deren Zwecke 
mit der Bundes-, jetzt Reichs= und der Landesgesetzgebung im Einklang stehen und die 
öffentliche Sicherheit nicht gefährden, geduldet werden. 
Der Vorstand jedes Vereins hat der Ortspolizeibehörde auf Erfordern die Vereins- 
statuten und die Namen der Mitglieder, sowie unaufgefordert Aenderungen der eingefor- 
derten Statuten mitzutheilen. Politische Vereine können nach Maßgabe der Umstände 
vorübergehend beschränkt und verboten werden. Die Betheiligung von Minderjährigen, 
Lehrlingen und Schülern an Vereinen, sowie die Verbindung der Vereine untereinander 
ist verboten. Vereine, welche nicht staatlich anerkannt bezw. genehmigt sind, haben ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.