Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

8 6. Die Staatsangehörigen. 83 
Herrn unterworfen, woraus insbesondere die verfassungsmäßig ausgesprochene Nothwendig- 
keit der Genehmigung desselben zu einer Vermählung der Prinzen und Prinzessinnen des 
Hauses abzuleiten ist. 
Eine landesherrlich nicht genehmigte Ehe giebt den Kindern und deren Mutter kein 
Recht auf Stand, Titel, Wappen, Staatserbfolge, Apanage, Aussteuer und Witthum, 
sondern nur auf Alimentation und ein beschränktes Erbrecht, im Falle kein Testament vorliegt. 
Für persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Mitglieder des Herzoglichen Hauses, 
welche nicht mit Eigenthums- und Vertrags-Verhältnissen zusammenhängen, hat der Regent 
nach den jedesmaligen Umständen des Falls das zu beobachtende Verfahren und die Art 
und Weise der Entscheidung nach vorgängigem Vortrage in einem Familienrathe, welcher 
aus dem Herzog und den anwesenden volljährigen unbetheiligten Prinzen unter Zuziehung 
der Glieder des Ministeriums und der ersten Hofämter zu bilden ist, zu bestimmen. Im Uebri- 
gen bildet das Landgericht zu Altenburg unter Ausschluß aller besonderen Gerichtsstände, 
mit Ausnahme des der belegenen Sache, den allgemeinen Gerichtsstand. In Verfügungen 
über ihr Privatvermögen, das sich nach Landesgesetzen vererbt, sind die Mitglieder des 
Herzoglichen Hauses an die Landesgesetze gebunden. Die für die Vermögensverwaltung 
bestehenden Behörden sind im Umfange ihrer Geschäftsverwaltung gesetzliche Prozeßver- 
treter mit den Rechten und Pflichten einer nicht prozeßfähigen Partei (Grundges. §§ 23—35. 
Ges. v. 22. März 1879 § 8 Ges. v. 25. März 1879 8 3). 
Den Mitgliedern des Regentenhauses gebührt vorzügliche Ehrerbietung. In Betreff 
des besonderen Rechtsschutzes, welchen sie genießen, ihres Rechtes auf Austräge, Exemption 
und Privilegien, beziehentlich durch neu zu errichtende Hausgesetze und die Landesgesetze, und 
in Bezug auf Ablegung von Eiden und Zeugnissen finden sich Bestimmungen und Vor- 
halte in den Reichsgesetzen (Grundgesetz § 71 St. G. B. § 96, 97. Einführ.-Ges. zum Ger.- 
Verf.-Ges. § 5, Einführ-Ges. zur Civ.-Proz. Ordn. § 5, Straf-Proz.-Ordn. 8 71. Civil= 
Proz.-Ordn. § 196. 340. 444). 
Die Gemahlin des regierenden Herzogs ist in Ansehung ihres gesammten Einkommens, 
die Mitglieder der Herzoglichen Familie sind in Ansehung ihrer Apanagen, welche sie von 
letzterem empfangen, von Einkommensteuer befreit (Ges. v. 17. März 1868 § 6). 
Die Einkünfte der Gemahlin des Herzogs, welche den Rang unmittelbar nach dem 
Regenten hat, und ihr Witthum werden durch Ehepakten bestimmt. Die Nadelgelder lasten 
auf den Erträgnissen des Domänenfideikommisses. 
Die Prinzen haben das Recht auf Apanagen aus dem Domänenvermögen. Das 
Einkommen des Erbprinzen und seines Hauses (Hofhaltung) wurde, solange die Herzog- 
liche Civilliste verfassungsmäßig vereinbart wurde, in solcher besonders angesetzt und ist 
daher seinem Range entsprechend festzustellen. 
Die Apanagen der nachgeborenen Söhne werden vom regierenden Herzog nach vä- 
terlichem Ermessen bestimmt. 
Nur ein vermählter Prinz hat in Mangel anderweiter hinreichender Einkünfte das 
Recht auf eine eigene Hofhaltung, zu welchem Zwecke ihm ein Schloß oder Haus zur Be- 
wohnung und Einrichtung zu überlassen ist. 
Die Apanagen sind vererblich. Wenn ein Prinz ohne Hinterlassung von männlichen 
Leibeserben stirbt, so geht seine Apanage zunächst auf seine Linie über. Falls eine Wittwe 
vorhanden ist, welche ehepaktlich ein eingezahltes Heirathsgut nicht zurückempfängt, so hat 
sie die eine Hälfte der Apanage als Witthum zu beanspruchen, während die andere Hälfte 
zum Unterhalte der vorhandenen Prinzen und Prinzessinnen dient. Die Apanagen fallen 
erst dann an den regierenden Herrn zurück, wenn in der Speciallinie nach dem Absterben 
der etwaigen Wittwe und unverheiratheten Prinzessinnen Töchter des ohne männliche 
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