8 6. Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden. 87
worben wird, ist Wahl= und Stimmrecht durch die Staatsangehörigkeit bedingt. Es steht
allen in der Gemeinde wohnhaften selbstständigen männlichen und weiblichen Gemeinde-
mitgliedern, welche das 21. Lebensjahr erfüllt haben, Forensern, Bevormundeten und
Korporationen zu, falls sie zu den Gemeindelasten beitragen und beziehentlich einen Ver-
treter zur Annahme von Ladungen in der Gemeinde bestellt haben. Korporationen, be-
vormundete Personen und wahlberechtigte Frauen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter,
bez. durch Bevollmächtigte, vertreten.
Der Empfang von Armenunterstützung im laufenden oder im letzten Jahre vor der
Wahl, Konkurs bis zu voller Befriedigung der Gläubiger oder deren Befriedigungs-Er-
klärung, die Verbüßung von Straf= oder Untersuchungshaft, der zwangsweise Aufenthalt
in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt, Stehen unter polizeilicher Aufsicht,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und einjährige Resthängigkeit der Gemeindeabgaben
entziehen das Wahl= und Stimmrecht auf die Dauer des Behinderungsgrundes.
Die Verpflichtung zu persönlichen Leistungen kann in der Regel durch Stellver-
treter erfüllt werden. Sie kommt bei Reichsbeamten, Hof= Staats-, Kirchen= und Schul-
dienern ganz in Wegfall, in andern Fällen tritt wie bei auswärts Wohnenden Geldleistung
an die Stelle.
Für die Gemeindewahlen zerfallen die stimm= und wahlberechtigten Gemeindemitglieder
in 3 Abtheilungen, wovon die 1. Abtheilung aus den Höchstbesteuerten bis zum Betrage
eines Drittheils der gemeindlichen Gesammtsteuer, die 2. Abtheilung aus den Nächstbe-
steuerten gleichfalls bis zum Betrage eines Drittheils der Gesammtsteuer und die 3. Ab-
theilung aus dem Reste der Steuerpflichtigen besteht. Jeder Stimm= und Wahlberechtigte
hat in der Abtheilung eine Stimme. Jede Abtheilung wählt für sich. Zur Gültigkeit
der Wahl, welche gehörige Vorladung voraussetzt, ist die Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Berechtigten nothwendig. Falls sich ein zweiter Wahltermin nöthig macht,
fällt das letztere Erforderniß weg und entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Die Gemeinde wird in der Regel durch den Gemeinderath vertreten, dessen Mit-
gliederzahl sich mit 3 theilen lassen muß und in welchen jede Wählerabtheilung eine gleiche
Anzahl von Mitgliedern aus der Gesammtheit der wählbaren Gemeindemitglieder wählt.
Die Mitgliederzahl darf nicht über 15 ansteigen.
Erfordernisse der Wählbarkeit sind außer den Erfordernissen der Stimmberechtigung
das zurückgelegte 25. Lebenjahr, Wohnsitz in der Gemeinde, mindestens einjährige stimm-
und wahlberechtigte Gemeindemitgliedschaft, das Recht zur persönlichen Ausübung des
Stimm= und Wahlrechts und ausreichende Kundigkeit im Schreiben und Rechnen.
An der Spitze des Gemeinderaths steht der Gemeindevorsteher, dem als Stellvertreter
und zur Unterstützung ein Gemeindeältester und ein Beisitzer beigegeben sind. Sie werden
vom Gemeinderathe aus der Zahl seiner Mitglieder gewählt. Zwei von ihnen müssen
mindestens mit einem Hause im Gemeindebezirke angesessen sein.
Ueber Ablehnung der Annahme eines Gemeindeamts entscheidet der Gemeinderath,
eventuell die Aufsichtsbehörde.
Die Wahl geschieht auf 6 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittheil aus.
Für den Fall der Berhinderung von Mitgliedern können und beziehentlich müssen
Ersatzmänner, welche in vom Gemeinderathe zu bestimmender Anzahl gewählt werden,
einberufen werden.
Die Entlassung aus dem Gemeinderathe erfolgt durch die Aufsichtsbehörde beim
Verlust des Stimm= und Wahlrechts, erwiesener Dienstunfähigkeit, Aberkennung der bür-
gerlichen Ehrenrechte oder der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter, sowie aus
andern die Dienstführung sehr erschwerenden oder vereitelnden Ursachen. Auch hat bei Un-
tersuchungen, welche die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Befähigung zur