Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Die  rechtsrh.  Gemeinde-Ordnung.  F§.  103.  285

Abs.  IV.  bezeichneten  Eigenschaften  besitzen  müssen.  Frauen  müssen
sich  einer  solchen  Vertretung  bedienen.  Juristische  Personen,
privatrechtliche  Vereinigungen,  minderjährige  und  unter  Curatel
stehende  Personen  werden  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder
durch  von  diesen  aufgestellte  taugliche  Bevollmächtigte  vertreten.

Bei  den  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung  über  Einführung
  oder  Erhöhung  der  Umlagen  ist  für  die  Zahl  der  Stimmen
der  einzelnen  Stimmberechtigten  der  Gesammtbetrag  der  directen
Steuern  maßgebend,  mit  welchen  die  Stimmberechtigten  im  Gemeindebezirk
  angelegt  und  sohin  im  einzelnen  Falle  umlagenpflichtig  sind.

Ein  jährlicher  Steuerbetrag  bis  zu  10  fl.  giebt  eine  Stimme,
über  10  bis  zu  20  fl.  zwei,  über  20  bis  30  fl.  drei  Stimmen,
u.  s.  f.  —  Die  Zahl  der  Stimmen  eines  Einzelnen  darf  jedoch
ein  Drittheil  der  Zahl  der  sämmtlichen  in  der  Gemeinde  stimmberechtigten
  Personen  nicht  übersteigen.  Bruchtheile,  die  sich  bei
dieser  Berechnung  ergeben,  kommen  nicht  in  Betracht.  5)

5)  Ueber  die  Erhebung  der  Gemeinde-Umlagen  verfügt
die  Gemeinde-Ordnung  was  folgt:

Die  Umlagepflichtigten  haben  ihre  schuldigen  Beiträge  an
dem  festgesetzten  Termine  an  die  aufgestellten  Einnehmer  abzuliefern.


Diese  sind  ermächtigt,  die  Säumigen  nach  Ablauf  jenes
Termines  zu  mahnen.  Der  Betrag  der  Mahngebühr  wird  in
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  durch  den  Magistrat  mit
Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  den  übrigen  Gemeinden
  durch  den  Gemeindeausschuß  mit  Genehmigung  der
vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Bleibt  die  Mahnung  erfolglos,  so  hat  die  Gemeindeverwaltung
  das  Ausstandsverzeichniß  als  vollstreckbar  zu  erklären
und  für  die  Beitreibung  der  Rückstände  zu  sorgen,  wobei  ihr
gleiche  Executionsbefugnisse  zustehen,  wie  den  k.  Rentämtern  bezüglich
  der  Beitreibung  der  Staatsgefälle.))

6)  Die  besonderen  Bestimmungen  zu  Gunsten  der  Höchstbesteuerten  sind
analog  auch  anwendbar,  wenn  die  Bedürfnisse  einer  einzelnen  Ortschaft  durch
neue  oder  erhöhte  Umlagen  befriedigt  werden  sollen  (Gem.-Ordn.  Art.  47
Abs.  VIII).

7)  Gem.-Ordn.  Art.  48.  Was  dieser  Artikel  über  die  Beitreibung  der
Gemeinde-Umlagen  verordnet,  gilt  auch  für  die  Beitreibung  rückständiger