Die rechtsrh. Gemeinde-Ordnung. F§. 103. 285
Abs. IV. bezeichneten Eigenschaften besitzen müssen. Frauen müssen
sich einer solchen Vertretung bedienen. Juristische Personen,
privatrechtliche Vereinigungen, minderjährige und unter Curatel
stehende Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder
durch von diesen aufgestellte taugliche Bevollmächtigte vertreten.
Bei den Beschlüssen der Gemeindeversammlung über Einführung
oder Erhöhung der Umlagen ist für die Zahl der Stimmen
der einzelnen Stimmberechtigten der Gesammtbetrag der directen
Steuern maßgebend, mit welchen die Stimmberechtigten im Gemeindebezirk
angelegt und sohin im einzelnen Falle umlagenpflichtig sind.
Ein jährlicher Steuerbetrag bis zu 10 fl. giebt eine Stimme,
über 10 bis zu 20 fl. zwei, über 20 bis 30 fl. drei Stimmen,
u. s. f. — Die Zahl der Stimmen eines Einzelnen darf jedoch
ein Drittheil der Zahl der sämmtlichen in der Gemeinde stimmberechtigten
Personen nicht übersteigen. Bruchtheile, die sich bei
dieser Berechnung ergeben, kommen nicht in Betracht. 5)
5) Ueber die Erhebung der Gemeinde-Umlagen verfügt
die Gemeinde-Ordnung was folgt:
Die Umlagepflichtigten haben ihre schuldigen Beiträge an
dem festgesetzten Termine an die aufgestellten Einnehmer abzuliefern.
Diese sind ermächtigt, die Säumigen nach Ablauf jenes
Termines zu mahnen. Der Betrag der Mahngebühr wird in
Gemeinden mit städtischer Verfassung durch den Magistrat mit
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden
durch den Gemeindeausschuß mit Genehmigung der
vorgesetzten Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Bleibt die Mahnung erfolglos, so hat die Gemeindeverwaltung
das Ausstandsverzeichniß als vollstreckbar zu erklären
und für die Beitreibung der Rückstände zu sorgen, wobei ihr
gleiche Executionsbefugnisse zustehen, wie den k. Rentämtern bezüglich
der Beitreibung der Staatsgefälle.))
6) Die besonderen Bestimmungen zu Gunsten der Höchstbesteuerten sind
analog auch anwendbar, wenn die Bedürfnisse einer einzelnen Ortschaft durch
neue oder erhöhte Umlagen befriedigt werden sollen (Gem.-Ordn. Art. 47
Abs. VIII).
7) Gem.-Ordn. Art. 48. Was dieser Artikel über die Beitreibung der
Gemeinde-Umlagen verordnet, gilt auch für die Beitreibung rückständiger