Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Wird  er  jedoch  von  dem  Prinzipal  zu  Rechtsgeschäften  in  dessen  pandelsgewerbe
  beauftragt,  so  finden  die  Bestimmungen  über  Handlungsbevollmächtigte
Anwendung.

Art.  59.

Ein  Handlungsgehülfe  darf  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder  für  eigene
Rechnung  noch  für  Rechnung  eines  Dritten  Handelögeschäfte  machen.

In  dieser  Beziehung  kommen  die  für  den  Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigten
  geltenden  Bestimmungen  (Ark.  56)  zur  Anwendung.

Art.  60.

Ein  Handlungsgehülse,  welcher  durch  unverschuldetes  Unglück  an  Leistung  seines
Dienstes  zeitweise  verhindert  wird,  geht  dadurch  seiner  Ansprüche  auf  Gehalt  und
Unterhalt  nicht  verlustig.  Jedoch  hat  er  auf  diese  Vergünstigung  nur  für  die  Dauer
von  6  Wochen  Anspruch.

Art.  61.

Das  Dienstverhältniß  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlungsdiener  kann
von  jedem  Theile  mit  Ablauf  eines  jeden  Kalendewierteljahrs  nach  vorgängiger
sechswöchentlicher  Kündigung  aufgehoben  werden.  Ist  durch  Vertrag  eine  kürzere
odCr  längere  Zeitdauer  oder  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist  bedungen,
so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

In  Betreff  der  Handlungslehrlinge  ist  die  Dauer  der  Lehrzeit  nach  dem  Lehrvertrage
  und  in  Ermangelung  vertragsmäßiger  Bestimmungen  nach  den  örtlichen
Verordnungen  oder  dem  Ortsgebrauche  zu  beurtheilen.

Art.  62.

Die  Aufhebung  des  Dienstverhälinisses  vor  der  bestimmten  Zeit  (Ark.  61)  kanm
aus  wichtigen  Gründen  von  jedem  Theile  verlangt  werden.

Die  Beurtheilung  der  Wichtigkeit  der  Gründe  bleibt  dem  Ermessen  des  Nich.
ters  überlassen.

Art.  63.

Gegen  den  Prinzipal  kann  insbesondere  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
ausgesprochen  werden,  wenn  derselbe  den  Gehalt  oder  den  gebührenden  Unterhalt
nicht  gewährt,  oder  wenn  er  sich  thätlicher  Mißhandlungen  oder  schwerer  Ehrverletzungen
  gegen  den  Handlungsgehülfen  schuldig  macht.