I. Abtheilung.
Don der Verfaflung und Verwaltung
der Gemeinden.
S. 1.
Einleitung.
Die neue Gemeindeordnung vom 29. April 1869 Hat
wejentliche Verbefjerungen in den gemeindlichen Berbäftnifien
in’8 LXeben gerufen.
Sie ermöglicht den einzelnen Gemeindebürgern eine ein-
greifendere Betheiligung an den Gemeindeangelegenheiten und
madt die Gemeinden unabhängiger von der Staatsgewalt,
al3 die8 nach den Beltimmungen des bisherigen Gemeinde-
edift3 der Zall war, inSsbejondere gewährt fie denfelben aus-
drüdlih das Necht der GSelbftverwaltung und fchränft das
früher jo weite Gebiet der Staatsaufficht auf einige wenige
Sälle ein, welche ihre Begründung namentlich in dem Rechte
der Staatsgewalt finden, darüber zu wachen, daß die Bolizei-
verwaltung in den ©emeinden den gejeglichen Beitimmungen
gemäß gehandhabt werde, und daß dDiefe bei Ausübung ihrer
Befugniffe die gejeglichen Grenzen nicht zum Nachtheile des
Staates überschreiten und die ihnen auferlegten Verpflichtungen
im <$nterefje der Allgemeinheit ent]prechend erfüllen.
Die Hauptgrundzgüge der neuen Gemeinden
ordnung find folgende:
1) Die Beitellung der zur Verwaltung der gemeindlichen
Angelegenheiten nöthigen Organe geht ausfchlieglid) von den
Gemeindebürgern aus und e8 fann die Staat3behörde auf die den
Gemeinden eingeräumte Befugniß der Selbftverwaltung nur in-
joweit Einfluß üben, als ihr dag Gejeh dies ausdrüdlich geftattet.
rede Darüber hinausgehende Einmifchung derjelben ift unzuläffig, _
Stadelmann, Hdb, f. Tandgemeindeverwalt. 5. Aufl, l