I. Abth. > 23. Schulmefen, 143
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lung de3 nicht durch die gewöhnlichen Mittel gedeckten Theilg
desjelben auf die einzelnen Beltandtheile des Schuljprengels
nad) dem Verhältnifje der von den Betheiligten in ber ©e-
meinde zu entrichtenden Grund», Haus- und Gewerbiteuer
durch die Gemeindevermwaltung derjenigen Gemeinde, in wel-
her die Schule ihren Sig hat, unter Zuziehung ber Bürger
meifter oder der übrigen ganz oder theilmeile zum Sculfpren-
gel gehörigen Gemeinden oder deren Vertreter, jowie eines
weiteren Abgeordneten einer jeden folchen Gemeinde,
Der Legtere wird von ber betreffenden Gemeindeverwal-
tung auf drei SXahre gewählt und zwar wenn nur ein Theil
der Gemeinde zum Schulfprengel gehört, au8 den Gemeinde-
bürgern dieje3 Theil3 der Gemeinde.
Ueberfteigt die Zahl der aus auswärtigen Gemeinden zu=
zuziehenden Weitglieder die Zahl der Mitglieder dev Gemeinde-
verwaltung der Gemeinde, in welder die Schule ihren Sih
Dat, jo find legtere durch von ihnen auf drei „Jahre zu wäh-
ende Gemeindebürger bi3 zur Zahl der auswärtigen Mitglie-
der zu verjtärken.
c) Berpflidtung zum Schulbejud.
Die Verpflichtung zum Schulbefucdh tritt mit dem 6. Le-
benzjahre ein.
Die Entlaffung aus der Werktagsichule erfolgt mit dem 13.
yahre, e3 Tann aber die Schulpflicht im Tale mangelhafter
enntniffe eineg Schüler® um ein weitere fahr verlängert
erden.
(M.-E. vom 9. Zuli 1856, abgedr. in den Ar.-W.-BL.)
Gefuche um Dispenfation von der Werktagsichulpflicht find
mit den erforderlichen Belegen bei der Lofalichul= Anjpektion
einzureichen, Die Beicheidung derjelben erfolgt Durch die Dijtrikt3-
Idul- yulpeftion im Benehmen mit dem Bezirkgamt.
.«E&, vom 1. November 1864, abgedr. in en Kr. A. - BL.)
Die Sonn- und Feiertagzschulpflichtigkeit beginnt für Kina-
ben und Mädchen nach ihrer Entlafjung aus der Werktags-
jente und findet ihren Abjchluß nad) erfolgreicher Erjtehung
er öffentlichen Schulprüfung in dem xyahre, in welchem der
Schulpflichtige das 16. Lebensjahr zurüdgelegt hat.
Eine Befreiung von der Sonntagsjchulpflidht fanıı nur bei
Solchen eintreten, welde eine höhere Lehranftalt befuchen, oder
mit Genehmigung der Xofalfchul= nfpektion einen Die öffent-
Pe und Teiertagsichule erjebenden Privatunterricht
erhalten