Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

144 II. Abth. 8. 23. Hchulmefen, 
  
Bei unzureichenden Kenntniffen Tann aud) Die Pflicht zum 
Befuch der Sonn- und Feiertagsjchule auf ein weiteres SYahr 
verlängert werden. 
(B.-D. vom 31. December 1864 WRegbl. v. 1865 ©. 5). 
Die Einhebung der Strafen wegen Schulverfäumniß, 
welche in 2—06 Fr. bejtehen, ift Sache der Gemeindevorftände. 
Eltern, Pflegeeltern, Bormünder, Dienft- und LXehrher- 
ren, welche ohne genügende Entfchuldigung beharrlich unter- 
Iafjen, ihre Schulpflichtigen Kinder, Pflegefinder, Mündel, 
Dienftboten oder Lehrlinge zum Schulbefucd) anzuhalten, ohn- 
eachtet fie von der Schulbehörde wegen fchuldbarer Schulver- 
umniffe auf Grund der bejtehenden Schulordnung wiederholt 
mit Geld bejtraft und von der DiftriftSpolizeibehörde vor wei- 
teren Schulverfäumnifjen gewarnt worden find, fünnen nad) 
Art. 107 des Bolizeiftrafgejebbuches mit Arreit bis zu 3 Ta-- 
gen oder an Geld bis zu 10 fl. bejtraft werden. 
Arreit bi8 zu drei Tagen ann nad) derjelben Gejebesbe- 
ftimmung gegen Diejenigen erfannt werden, welche aus eigenem 
Berjchulden dem Bejuch der Sonntaggichule oder während ihrer 
allgemeinen Sonntagsjchulpfliht den Bejuh des Hffentlichen 
Neligionsunterricht3 fortgejebt verfäumen und hiewegen von 
der Dijtriktspolizeibehörde verwarnt worden find. 
Bezüglich) des Bejuchd der Chriftenlehre ift fein Zwang 
anzuwenden, wenn es fi) um den Befuch derjelben iber Die 
Zeit der Sonntagsjchulpflichtigkeit hinaus Handelt (a. R. vom 
27. Auguft 1861). 
Die Theilnahme werktagsfchulpflichtiger Kinder an öffent- 
lichen Arbeiten darf den Schulbejuch nicht verkürzen und Die 
Sittlichfeit nicht gefährden (a. NR. v. 20. Febr. 1832). 
Nach) der M.-E. vom 12. Aug. 1854 ift die Verwendung 
Ichulpflichtiger Mädchen und Künglinge in Gaftlofalitäten un- 
terjagt. 
Ueber Verwendung von Ichulpflichtigen Kindern in Fab- 
rifen f. 8. 35 unten. 
d) Zofalfhulinipeftionen. 
Die Leitung de3 Unterricht3 und der geiftigen Erziehung 
gehört ausichließend zum Wirkfungsfreife der Lofalfchulinipel- 
tionen md der ihnen vorgefegten Diftriktsfchulinspeftionen. 
Die Lofalichulin!pektionen find in Landgemeinden nad 
B.-O. vom 22, März 1821 aus dem Pfarrer, dem Bürger-
	        
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