Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I, Abth. 5. 24. Slchirinaimefen. 147 
  
f) Schulrehnungswefen: 
Die Behandlung des Sculfajia- und Nedinungswefens 
bemißt fich nad) den allgemeinen. Vorjchriften über da3 ge- 
meindliche Redynungsweien. 
g) Brivatunterridtsanftalten. 
Privat-Unterriht3= und Erziehungs-Anjtalten fönnen nur 
mit Oenehmigung der einjchlägigen Behörde, folche, welche 
den Elementarjchulen gleich ftehen des Bezirfsamts, gemäß VD. 
vom 28. Sfuni 1662 Regbl. ©. 1583 ff. errichtet werden. Sie 
ftehen unter Aufficht der Behörde, welche die Genehmigung zu 
ertheilen bat; die Ertheilung von Tanzunterridt, an weldjem 
Terfonen beiderlet Gefcjlehts Theil nehmen, jowie von TFecht-, 
Jurn- und Echiwimmunterricht erfordert die Genehmigung der 
Diftriftsverwaltungsbehörde, die Ertheilung blofen Privatun- 
terricht3 ift an eine Solche Genehmigung nicht gebunden. 
8. 24. 
Kledirinalwelen. 
a) Verzte. 
Für die Handhabung der Sanitätspolizei und de3 Medi- 
cinalmwejen3 find den Bezirfsämtern die Bezirksärzte beigegeben, 
welchen das gefammte ärztliche PBerfonal untergeordnet ift. 
Für den Berfehr der F. Bezirksärzte mit den praftifchen 
Merzten des Bezirtd in janitätspolizeilichen Angelegenheiten 
it gemäß M.-E. vom 19. April 1850 (abgedr. in den Fr.- 
A.-BL.) Boftportofreiheit der Art zugeftanden, daß hiebei die 
Eenraden Uerzte die Vermittlung der Gemeindebehörden an- 
zujprechen haben, weldje auf der Adrefle Namen und Stand 
des Abjender® und die Bezeichnung „Santtätspolizei- 
jache“ beifügen. 
Nachdem die portofreie Sendung durch die Briefpoft er- 
folgt, jo find in Gemäßheit des S. 2 der Bojfttransportord- 
nung vom 16. September 1865 (Neggsbl. ©. 1805) folche 
Cendungen in Briefpoftform bis zu 15 Loth und ın Aften- 
padeten bi3 zu einem Pfunde zulällig. 
(M.-E. vom 9. Rov. 1868.) 
Damit es in größeren Landgemeinden nicht an einem 
Arzte fehle, haben die Gemeindeverwaltungen in joldhen darauf 
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