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vorher der Diftrift3verwaltungsbehörde angezeigt werden, wenn
fih im Orte fein weiterer Bader befindet; außerdem tjt die Ein-
den diejer ZFrift nicht geboten, Dody muß die Anzeige wenig-
tens vor dem Abzug des WBaders erfolgen. Vor Anzeige bei
der Diitriftspolizcibehörde des früheren und der de3 neuen:
Wohnfites findet eine Berechtigung zur Ausübung des Berufs
nicht ftatt.
Den Wittwen der vor dem YnSlebentreten de8 Gemwerbs-
gejebe3 und der VO. vom 9. Yuli 1868 verftorbenen Bader
it für die Dauer ihres Wittwenftandes die Fortführung des
Badergeichäftes an dem bisherigen Wohnfige ıhres Ehenanns
geftattet, wenn fie einen approbirten Stellvertreter aufitellen;;
von jeder Veränderung in der PBerion desjelben haben fie
binnen drei Tagen der zuftändigen DiftriftSverwaltungsbehörde
Unzeige zu machen.
Die Berechtigung zur Ausübung einzelner den Badern
uftehenden Befugniffe fann auch andern hiezu befähigten unbe-
choltenen Perjonen, insbejondere auch TFrauensperjonen im
Bedürfnißfalle durch die Dijtriftspolizeibehörde nad) Einver-
nehmen des Bezirksarztes auf Ruf und Widerruf verliehen
iverden.
Die einzelnen Befugnijje der Bader find in $. 1—7 der
BD. aufgeführt.
d) Handel mit Arzneien, Gift ıc.
Was den Gifthandel, den Handel mit Arzneien und den
Berfauf von Geheimmitteln betrifft, jo hat der Bürgermeifter
darüber zu wachen, daß
1) Die Sammler von giftigen Kräutern, Samen, Wurzeln
u. f. mw. die von ihnen gefammelten Stoffe nur an
folhe Berfonen verlaufen, weldje nach der BO. vom
15. März 1866 (Regbl. ©. 313) zu foldhem Befih be-
redjtigt find,
2) Berfonen, welchen die gewerbliche Bewilligung ertheilt wor
ben ijt, gifthaltige Mittel zur Vertilgung von Ungeziefer zu
bereiten und anzuwenden, die Beichränkungen nicht über-
Ichreiten, welche ihnen bei Srtpeitung der Bewilligung
hiezu auferlegt wurden und weldje aus ihrem Erlaub-
nisichein zu erjehen find.
(AU. E. vom 19. April 1868 Regbl. ©. 667.)