Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

154 II. Abth. $. 24. Aledicinalingfen. 
  
jtriftsverwaltungsbehörde . behufs Veröftentlihung an die Ge- 
meindeangehörigen wonöglid) 8 Tage vor der Yınpfung jelbft 
befannt aegeben. 
Die Anwelenheit eines Mitgliedes der Ort3polizeibehörde 
ijt nur erforderlich, wenn der amtliche npfarzt diefelbe aug- 
drüdlich verlangt, oder folche aus bejonderen Gründen veran- 
laßt ift, indejfen it dem amtlichen ‘mpfarzt auf jeder Sympf- 
jtation ein Gemeindediener zur Verfügung zu jtellen. 
(8. 6 der BO.) 
Ein Zwang zur Revaccination findet nicht ftatt. 
(8. 23 der BO.) 
Die Koften für die jährliche mpfung werden im diefj. 
Bayern nach erfolgter Feitiegung des hieriiber angefertigtent 
bezirfzärztlichen Verzeichnifjes nad) den Bejtimmungen über 
ee umlagen erhoben und an das Bezirksamt einges 
endet 
Ueber da3 Berfahren. beim Ausbruch der afiatiichen Cho- 
lera f. das Gel. vom 28. Oftober 1831, dann die M.-E. vom 
28. November 1865, abgedr. in den Kr.-W.- Bl. | 
Die Nichtbeachtung der getroffenen polizeilichen Borkeh- 
rungen zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anjtedenden 
Krankheit, der Einfuhrverbote und fonftigen Abjperrungsmaß- 
regeln zc. wird nad Art. 248 des Strafgefehbuches bejtraft. 
i) Kranfenverpflegung. 
To Gemeinden im Beige eines öffentlichen Kranfenhau- 
je3 jind, Fommmnt dem Bezirksarzt das Necht der Erinnerungs- 
abgabe über das für Ddasjelbe aufzuftellende Berfonal, da3 
Recht der Aufficht über die Anftalt überhaupt, jowie die PVes 
fugniß zur Anzeige vorgefundener Mängel bei der Diftrifis- 
verwaltungsbehörde zu, indeifen hat auch der Bürgermeilter 
die Verpflichtung, diefe Anjtalten in Gemeinjchaft mit dem 
Armenpflegichaftsrath fortwährend zu beauffihten und über 
die: Ordiumg, entprechende Verpflegung und die Reinlichkeit 
in folchen zu wachen. 
Wenn Dienftboten, Gewerbögehilfen, Lehrlinge, Yabrif- 
oder andere Xohnarbeiter, welche außerhalb der Gemeinde be- 
heimatet find, erkranken, jo hat ihnen die Gemeinde, in welcher 
fie zur Zeit der Erfrantung in Dienft oder ‚Arbeit ftehen, die 
nöthige Hilfe zu gewähren und zwar auch dann, wenn jie in 
einer andern . Gemeinde wohnen. |
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.