II. Abth. 8. 34. Medirinalmefen. 155
Ucher das Recht der Gemeinde, in Rüdficht auf Diele
Berpflihtung Kranfenfafjabeiträge zu erheben, jowie über die
Verpflichtung der Befiger größerer zsabrifen zur Unterjtügung
ihrer erkrankten Urbeiter j. $S. 40 unten, wo fich aud) die
Heftimmungen über Vergütung der fremden Unterjtügungsbe-
dürftigen gewährten Krankenumterftigung finden.
edieinische Wrujchereien find gemäß Art. 112 de3 Boli-
zeiltrafgejegbuches zur Anzeige und Bejtrafung zu bringen.
k) Yeihenidanı.
Die zur x erhiitung de3 Lebendigbegrabenwerdens und Ent-
dedung allenfallfiger Verbrechen beftehende Leichenichau bemipt
jih nah der E. des St.-Di. des %. vom 6. Nugujt 1859
(Döl. AXX. ©. 239.)
Nach) den dort enthaltenen Beitimmungen jollen in jeder
Gemeinde ein oder mehrere Xeichenjchauer aufgejtellt werden,
welche von der Diftriftsverwaltungsbehörde auf Handgelübde
zu verpflichten find, die Leichenbeichau jtets zweimal vorzunch-
men Haben und unverzüglid; Anzeige bei der Rolizeibehürde
machen müjjen, wenn eine gewaltjame Zodesart von ihnen
vermuthet wird.
Die vorgejchriebenen, aus Diftriktsmitteln anzujchaffenden
Rettungsapparate für Scheintodte, Erjtiefte, Erhängte, Ertruns
fene 2c. find bei den Bezirkzärzten aufbewahrt, welchen die
Objorge für deren fnjtandhaltung obliegt.
Wo die Gemeinde felbit im Belit eined Apparate3 zur
Rettung Scheintodter ıft, wird derjelbe am beiten bei dem Xei-
henichauer oder dem im Orte wohnenden Bader aufbewahrt
werden.
Ein folcher Apparat hätte mit Hinmweglaffung der Ynftrus
mente, welche da3 unterärztliche PBerfonal ohnehin bejigt, in
Solgendem zu bejtehen:
1) einer zinnernen Sprite mit einem Rohr von Bein zum
Kiyftiren,
2) zwei Bürften zum Yrottiren,
3) give Binden und Baufchen zum Berband bei Verwun-
ungen,
4) einen Stüd SJlanell zum Reiben des Körpers, _
5) einem WFiichbemftäbhen mit Schvamm zur Entfernung
fremder Körper aus der Luftröhre,
6) zwei Badeldhfvänmen zum Abmwajchen,