Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. 8. 34. Medirinalmefen. 155 
  
Ucher das Recht der Gemeinde, in Rüdficht auf Diele 
Berpflihtung Kranfenfafjabeiträge zu erheben, jowie über die 
Verpflichtung der Befiger größerer zsabrifen zur Unterjtügung 
ihrer erkrankten Urbeiter j. $S. 40 unten, wo fich aud) die 
Heftimmungen über Vergütung der fremden Unterjtügungsbe- 
dürftigen gewährten Krankenumterftigung finden. 
edieinische Wrujchereien find gemäß Art. 112 de3 Boli- 
zeiltrafgejegbuches zur Anzeige und Bejtrafung zu bringen. 
k) Yeihenidanı. 
Die zur x erhiitung de3 Lebendigbegrabenwerdens und Ent- 
dedung allenfallfiger Verbrechen beftehende Leichenichau bemipt 
jih nah der E. des St.-Di. des %. vom 6. Nugujt 1859 
(Döl. AXX. ©. 239.) 
Nach) den dort enthaltenen Beitimmungen jollen in jeder 
Gemeinde ein oder mehrere Xeichenjchauer aufgejtellt werden, 
welche von der Diftriftsverwaltungsbehörde auf Handgelübde 
zu verpflichten find, die Leichenbeichau jtets zweimal vorzunch- 
men Haben und unverzüglid; Anzeige bei der Rolizeibehürde 
machen müjjen, wenn eine gewaltjame Zodesart von ihnen 
vermuthet wird. 
Die vorgejchriebenen, aus Diftriktsmitteln anzujchaffenden 
Rettungsapparate für Scheintodte, Erjtiefte, Erhängte, Ertruns 
fene 2c. find bei den Bezirkzärzten aufbewahrt, welchen die 
Objorge für deren fnjtandhaltung obliegt. 
Wo die Gemeinde felbit im Belit eined Apparate3 zur 
Rettung Scheintodter ıft, wird derjelbe am beiten bei dem Xei- 
henichauer oder dem im Orte wohnenden Bader aufbewahrt 
werden. 
Ein folcher Apparat hätte mit Hinmweglaffung der Ynftrus 
mente, welche da3 unterärztliche PBerfonal ohnehin bejigt, in 
Solgendem zu bejtehen: 
1) einer zinnernen Sprite mit einem Rohr von Bein zum 
Kiyftiren, 
2) zwei Bürften zum Yrottiren, 
3) give Binden und Baufchen zum Berband bei Verwun- 
ungen, 
4) einen Stüd SJlanell zum Reiben des Körpers, _ 
5) einem WFiichbemftäbhen mit Schvamm zur Entfernung 
fremder Körper aus der Luftröhre, 
6) zwei Badeldhfvänmen zum Abmwajchen,
	        
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