Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

222 U. ubth. 6. 28. FKenerpolizei. 
  
Bei den Schäbungen des Bürgermeijter forwohl als den 
durd) die Diftriftspolizeibehörden angeordneten, deren Leitung 
übrigend ebenfall3 von dem Bürgermeijter in der oben ge= 
Ihilderten Weife zu übernehmen ift, Fann der Agent der Ver- 
fiherungsgejellfchaft zugegen fein, weshalb ihm die Yeit der 
Schäbung befannt zu geben ift. 
Das ‚Drototo über Bornahme der von der Diftriftz- 
polizeibehörde angevröneten Schäßung ift von jänmtlichen An 
wejenden unterzeichnen zu laffen und fodann fofort mit der 
in Händen des Biürgermeifter8 befindlichen Weberficht der 
DijtriktSpolizeibehörde vorzulegen (. Beil. 60.) 
Hat diefe auf Grund der Schäßung fein weiteres Beden- 
fen gegen den erliherungsantrag, lo jest fie demfelben und 
der Ueberficht ihre Genehmigung bei und gibt leßtere an den 
Bürgermeifter zurüd, im Falle des Gegentheil3 verjagt fie 
dem Antrag die Genehmigung durch motivirten Beichluß. 
Zur Berlängerung einer abgelaufenen Police mittelft Bro- 
longationsfcheines bedarf es feines neuen Antrages, es wird 
vielmehr über die Verlängerung dem Bürgermeilter eine 
doppelt ausgefertigte Nachweifung nach Beilage B der BO. 
übergeben, welche gleich den Berficherungsanträgen von ihm 
und eventuell von der Diltrikt3polizeibehörde zu prüfen und zu 
behandeln ift. 
Bei Erhöhung einer Schon beftehenden Werficherung im 
Sapitalbetrage finden die nämlichen VBorfchriften Anwendung. 
Die Meberfichten und Nachweilungen find vom Bürger- 
meifter gehörig zu ordnen und zu regijtriren, fo daß ein 
leichtes Auffinden der einzelnen ermöglicht it. 
Hat derfelbe im Laufe der Verficherung die dringende Ber- 
muthung, daß die verficherten Gegenftände ganz oder theilweife 
nicht mehr vorhanden find, oder daß der wahre Werth deriel- 
ben unter die Berficherungsjumme gefunfen ift, fo hat er den 
Agenten oder die Berficherungsanftalt hievon in Kenntniß zu 
jegen und gegebenen Falls die Abminderung oder Aufhebung 
der Berficherung durch diefe zu veranlaffen (f. Beil. 61.) 
Bei VBerficherung von Waarenlagern oder Vorräthen, de= 
ren Bejtand nach Größe und Werth) zu wechjeln pflegt, jteht 
dem Bürgermeifter jederzeit Da3 Recht zu, die nad 8. 9 
der BD. über die zu lagernden Waaren und Vorräthe zu füh- 
renden Bücher einzujehen und mit den vorhandenen Beltänden 
zu vergleichen. Bei aus diefem Anlaß wahrgenommenen We= 
berverficherungen ift jogleich die Verfiherungsanftalt in Kennt-
	        
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