222 U. ubth. 6. 28. FKenerpolizei.
Bei den Schäbungen des Bürgermeijter forwohl als den
durd) die Diftriftspolizeibehörden angeordneten, deren Leitung
übrigend ebenfall3 von dem Bürgermeijter in der oben ge=
Ihilderten Weife zu übernehmen ift, Fann der Agent der Ver-
fiherungsgejellfchaft zugegen fein, weshalb ihm die Yeit der
Schäbung befannt zu geben ift.
Das ‚Drototo über Bornahme der von der Diftriftz-
polizeibehörde angevröneten Schäßung ift von jänmtlichen An
wejenden unterzeichnen zu laffen und fodann fofort mit der
in Händen des Biürgermeifter8 befindlichen Weberficht der
DijtriktSpolizeibehörde vorzulegen (. Beil. 60.)
Hat diefe auf Grund der Schäßung fein weiteres Beden-
fen gegen den erliherungsantrag, lo jest fie demfelben und
der Ueberficht ihre Genehmigung bei und gibt leßtere an den
Bürgermeifter zurüd, im Falle des Gegentheil3 verjagt fie
dem Antrag die Genehmigung durch motivirten Beichluß.
Zur Berlängerung einer abgelaufenen Police mittelft Bro-
longationsfcheines bedarf es feines neuen Antrages, es wird
vielmehr über die Verlängerung dem Bürgermeilter eine
doppelt ausgefertigte Nachweifung nach Beilage B der BO.
übergeben, welche gleich den Berficherungsanträgen von ihm
und eventuell von der Diltrikt3polizeibehörde zu prüfen und zu
behandeln ift.
Bei Erhöhung einer Schon beftehenden Werficherung im
Sapitalbetrage finden die nämlichen VBorfchriften Anwendung.
Die Meberfichten und Nachweilungen find vom Bürger-
meifter gehörig zu ordnen und zu regijtriren, fo daß ein
leichtes Auffinden der einzelnen ermöglicht it.
Hat derfelbe im Laufe der Verficherung die dringende Ber-
muthung, daß die verficherten Gegenftände ganz oder theilweife
nicht mehr vorhanden find, oder daß der wahre Werth deriel-
ben unter die Berficherungsjumme gefunfen ift, fo hat er den
Agenten oder die Berficherungsanftalt hievon in Kenntniß zu
jegen und gegebenen Falls die Abminderung oder Aufhebung
der Berficherung durch diefe zu veranlaffen (f. Beil. 61.)
Bei VBerficherung von Waarenlagern oder Vorräthen, de=
ren Bejtand nach Größe und Werth) zu wechjeln pflegt, jteht
dem Bürgermeifter jederzeit Da3 Recht zu, die nad 8. 9
der BD. über die zu lagernden Waaren und Vorräthe zu füh-
renden Bücher einzujehen und mit den vorhandenen Beltänden
zu vergleichen. Bei aus diefem Anlaß wahrgenommenen We=
berverficherungen ift jogleich die Verfiherungsanftalt in Kennt-