N. Abtb. 8. 29. Moaflerpolisei. 297
2) Das Abführen von Steinen, Sand, Schlamm, Erde
3)
4)
6)
?)
8)
9)
und Pflanzen aus dem Slußbette ft nur nach Maßgabe
der desfall3 zu ertheilenden Erlaubniß und an den hiezu
bezeichneten Pläten gejtattet, injoweit nicht in diejer Be=
ziehung bereit3 wohl erworbene Rechte beitehen (U. 15).
Ohne Erlaubniß der Verwaltungsbehörde dürfen inner-
halb des MWeberichwernmungsgebietes eines öffentlichen
stuffes feine Dämme oder andere auf den Yauf oder
die Höhe des Wafjer3 Einfluß übende Vorrichtungen,
Zriebwerfe, Wafjerleitungen, Abzugsgräben, Schüpf-
werfe, Bad- oder Wafchhäufer oder fonftige den freien
Wafferablauf jtörende Anlagen errichtet oder abgeändert
werden (Art. 10 und 11).
Die Errichtung oder Abänderung von Brüden, Stegen
oder Ueberfahrtsanftalten über öffentliche Flüffe erfor-
dert Negierungsgenehinigung (Art. 16 und 17).
Bei Privatflüffen und Bächen jteht das Eigenthum den
Eigenthümern der anliegenden Grundftücde zu, diefelben
dürfen aber da3 Waffer nur mit Berüdfichtigung der
Rechte der übrigen Ufereigenthümer und der Wafierbe-
rechtigten- benüben (Art. 39).
Die Benüsung Joldhen Waflerd zun Betrieb von Ger-
bereien, chemischen abrifen, Bleihen, Flahs- und
Hanfröften und zu andern die Eigenschaft desjelben auf
Ihädliche Art verändernden Selimmungen unterliegt der
Bewilligung und den Beichränfungen der Verwaltung3-
behörde, ebenfo
Die Errichtung bleibender Einrichtungen, welche auf den
Wafjerlanf Einfluß üben (Art. 58 und 61).
Die Reinigung der Privatflüffe und Bäche liegt den
Ufereigenthümern und den zur Benübung des Wafjers
berechtigten Eigenthümern von XTriebwerfen und Stau-
borrichgtungen, joweit ihr Aufjtau reicht, ob, jedoch jteht
dem Ufereigenthümer in den lebteren Fällen das Necht
zu, Die Reinigung felbjt zu übernehmen.
Die zur Reinigung Berpflichteten find zu Dderjelben
nöthigenfal8 durch Vermittlung der DijtriktSpolizeibe-
hörde anzuhalten.
Sm Falle ihrer Saumfeligfeit fünnen von : diefer
die treffenden Arbeiten auf deren Koften angeordnet
werden.
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