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II. Abth. $. 29. MWafferpolizei.
10)
11)
12)
Soweit die PVertheilung der NReinigungslaft nicht
rechtlich feftiteht, fommt diejelbe der DijtriktSverwaltungs-
behörde Au, welche, wenn die Verbindlichkeit auf Grund
civilrechtlicher Berhältniffe bejtritten wird, wenigjtens
das Recht zu proviforischen Anordnungen in diejer Be-
ziehung hat (Art. 47—50).
Seichlofienes Wafjer (f. Art. 33 des Gef.) ift der aus-
Ichließlichen Verfügung des Eigenthümers überlafjen; er
ift aber nicht befugt, demfelben zum Abfluß auf frem-
des Grumdeigenthum eine andere Ableitung gu geben,
al3 den natürlichen Ablauf.
2edteren darf auch der Eigenthümer de3 Nachbar-
grundftüds zum Nachtheil des höher liegenden nicht ändern.
Ausnahmen hievon Fünnen von der Staatsregierung oder
mit deren Bewisigung im öffentlichen Sntereffe gemacht
werden (Art. 33 — 36).
Duellwalfer,, welches für öffentliche Zwede oder zur Be-
friedigung eines unabweislichen wirthichaftlichen Bedürf-
niffes einer Gemeinde erforderlih ijt, Fanın unter An-
wendung des Bivangsentäußerungsverfahrens in Aniprud)
genommen werden (Art. 38).
Für Herjtellung von Wafferleitungen und Brunnen
werden an Gemeinden Unterftügungen aus der Gemwinn-
hälfte der München-Vachener Meobiliarfeuerverficherungs-
Selellichaft gegeben.
Die Gemeinden, welche folche Anfprüche madjen
wollen, haben fih in einem fürmlichen Bejchluffe über
die Erwerbung oder Herjtellung des al3 nothwendig Er-
fannten, jowie Darüber zu vereinigen, welchen Theil der
erforderlichen Kojten fie zu übernehmen gejonnen jind.
Diefer Beihluß tft mit dem Nacdjweife, daß Die
Gemeinde au8 Gemeindemitteln oder durch bejondere
Beiträge ihrer Mitglieder die erwachlenden Koften nicht
vollitändig zu deden im Stande fei, dem Sojtenvoran=
Ihlage und dem weiteren Nachweise, wie für Unterhal-
tung der Anlage geforgt werden foll, dem Bezirkfsamte
einzujenden, welches die treffenden Gefuche der gl. treis-
regierung behufs Einfendung an das fgl. Staat3minijte-
rium des ‘nnern in Vorlage bringt (M.-E. vom 13.
Dez. 1849 und 5. Febr. 1860.)
Die Verwaltungsbehörden haben den Gebrauch der Pri-
vatflüffe zu überwachen und fünnen im allgemeinen xn=