Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

230 II. Abtb. 8. 30. Atraßenpolizei. 
  
Beichädigung oder Zerftörung ift nad) Art. 361 und 362 des 
Strafgejegbucjes mit Strafe bedroht. 
c) Borforge gegen Gefahren. 
Die Ausmittlung geeigneter und ficherer Badepläße ift 
Sache der Ortsbehörde, welcher aud) die Beitimmung der für 
dDiefen Zwed verbotenen Pläte durch ortSpolizeilihe VBorjchrift 
überlaffen ijt (B.-St.-G.-8. Art. 136). 
Gegen da3 Betreten Schwacher Eisdeden find die geeigne- 
ten Berbote durdy den DBürgermeifter zu erlaffen und zu 
überwachen, ebenjo fteht demjelben die Auffiht auf Die ge- 
hörige nitandhaltung der gemeindlichen Syenerweiher, forte der 
Kanäle, Waljerbehälter, Brunnen und Cifternen zu, welche 
Durch deren Eigenthümer in entfprechender Art zur Vermeidung 
von Unglüdsfällen verwahrt werden müffen (B.-St.-©.-B. Art. 
147 und 154). 
sm Unterlaffungsfalle fünnen die nöthigen Vorkehrungen 
auf Koften des Säumigen durch den Bürgermeister getroffen 
werden (B.-&t.-&.-B. Art. 30). 
S. 30. 
Straßenpolizei. 
_ Die Wege werden in öffentliche und Privatwege einge- 
theilt und erjtere wieder in Staatsftraßen, BDijtriktsftraßen 
und Gemeindeiwege. 
a) Staat3ftraßen. 
Bezüglih der Staatsftragen, deren Unterhaltung durch 
die Baubehörden bejorgt wird, wird hier namentlich auf die 
Berpflichtung der Gemeinden hingewiejen, den Schlamm auf 
jeten und in den Seitengräben zu entfernen, foweit fie durd) 
ie Ortichaften führen, den Dung nicht zu nahe an ihnen nie= 
derzulegen und feine Mijtjauche auf diejelben laufen zu Lafjen. 
Außer den Ortjchaften dürfen die Staatsftraßen von den 
Angränzern nicht in ihrer gefegmäßigen, in der Regel 26 
Schuh betragenden Breite gejchmälert und Felder nicht näher 
als an einem Abjtand von 3 Echuh von den Gräben gepflügt 
werden. 
Bu den Abfahrten über die Gräben müfjen die Grund» 
eigenthimer Brüden anlegen und unterhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.