230 II. Abtb. 8. 30. Atraßenpolizei.
Beichädigung oder Zerftörung ift nad) Art. 361 und 362 des
Strafgejegbucjes mit Strafe bedroht.
c) Borforge gegen Gefahren.
Die Ausmittlung geeigneter und ficherer Badepläße ift
Sache der Ortsbehörde, welcher aud) die Beitimmung der für
dDiefen Zwed verbotenen Pläte durch ortSpolizeilihe VBorjchrift
überlaffen ijt (B.-St.-G.-8. Art. 136).
Gegen da3 Betreten Schwacher Eisdeden find die geeigne-
ten Berbote durdy den DBürgermeifter zu erlaffen und zu
überwachen, ebenjo fteht demjelben die Auffiht auf Die ge-
hörige nitandhaltung der gemeindlichen Syenerweiher, forte der
Kanäle, Waljerbehälter, Brunnen und Cifternen zu, welche
Durch deren Eigenthümer in entfprechender Art zur Vermeidung
von Unglüdsfällen verwahrt werden müffen (B.-St.-©.-B. Art.
147 und 154).
sm Unterlaffungsfalle fünnen die nöthigen Vorkehrungen
auf Koften des Säumigen durch den Bürgermeister getroffen
werden (B.-&t.-&.-B. Art. 30).
S. 30.
Straßenpolizei.
_ Die Wege werden in öffentliche und Privatwege einge-
theilt und erjtere wieder in Staatsftraßen, BDijtriktsftraßen
und Gemeindeiwege.
a) Staat3ftraßen.
Bezüglih der Staatsftragen, deren Unterhaltung durch
die Baubehörden bejorgt wird, wird hier namentlich auf die
Berpflichtung der Gemeinden hingewiejen, den Schlamm auf
jeten und in den Seitengräben zu entfernen, foweit fie durd)
ie Ortichaften führen, den Dung nicht zu nahe an ihnen nie=
derzulegen und feine Mijtjauche auf diejelben laufen zu Lafjen.
Außer den Ortjchaften dürfen die Staatsftraßen von den
Angränzern nicht in ihrer gefegmäßigen, in der Regel 26
Schuh betragenden Breite gejchmälert und Felder nicht näher
als an einem Abjtand von 3 Echuh von den Gräben gepflügt
werden.
Bu den Abfahrten über die Gräben müfjen die Grund»
eigenthimer Brüden anlegen und unterhalten.