II. Abth. 8. 30. SAtraßenpolizei. 231
Die aus den Gräben ausgehobene Erde Dürfen die anlies
genden Srundeigenthümer auf ihre Grumdjtüde führen, müjfen
tefelbe aber auf ihnen verbreiten, fo daß feine Erhöhungen
auf dem Straßenrande oder an den Gräben entitehen.
Mühlbefiter und Grumdeigenthümer, deren Mühl- und
Bewäflerungsgräben längs der Straße liegen, haben die Ufer
derjelben zu unterhalten und dürfen fie durch neue Anlagen
nicht über die Oberfläche der Straße hinauftreiben, noch we:
niger aber da3 Wafler auf diefe leiten, wa3 überhaupt ver-
boten ift.
(Al. E. v. 16. Aug. 1805, Regbl. ©. 897, aufrecht erhalten durch
die M.-E. v. 28. April 1863, Regbl. ©. 691.)
Staat3-, Gemeinde-, Stiftungg- und Privatwaldungen,
welche ih an Staatzjtraßen befinden, müffen auf eine Breite
von 10 Schritten oder 25 Schuhen ohne Entichädigung der
Eigenthümer ausgelichtet fein.
(M.-E. v. 28. April 1863 Regbl. ©. 691.)
Durch da8 Gefeh vom 25. Syuli 1850 ijt die Verjehung
aller die Staat3» oder Diftriftsftraßen befahrenden Fuhrwerfe
mit NRadfelgen vorgejchrieben, deren Köpfe, Nägel oder Schraus
ben nicht vorftehen dürfen und deren Neife eine gerade twaag-
rechte Oberfläche bilden müffen, und it die Felgenbreite für
Fuhrwerf, welches Berkaufsgegenjtände verführt oder dem
Handels -» und Gewerbazwede dient, bejtimmt zu: 6 bayr. Zoll
51/, Linien für zweiräderiges, drei» oder vieripänniges — ebeno
für vierräderiges fünf- bi8 achtipänniges — 4 Zoll 31/, Linien
für vierräderige3 dreifpännigeg bi3 vierjpänniges und zweirä-
deriges zweifpänniges, — 2 Zoll 81/, Linien für vierräderi-
ge2 zweilpänniges Fuhrwerf. Ausgenommen hievon ijt das
andwirthichaftliche Fuhrwerk, das blos zu landwirthichaftlichen
Arbeiten und Verrichtungen aus- oder einfährt, oder zur Bei-
fuhr der für den eigenen ökonomischen Bedarf de3 Landwirthg
al? jolchen erforderlichen Materialien dient, oder al3 vierrä-
derig zweilpänniges Fuhrmwerf mit eigenem Gejchirre zur Ver-
führung felbfterzeugter Landwirthfchaftlicher Produkte auf den
Markt gebraucht wird, oder zu Bittfuhren beim Wiederaufbau
der durch die Elemente zerjtörten Bauwerke dient, dann das
blo8 zum PBerfonentrangport dienende Fuhrmwerf. Hiveiräde-
rige3 Fuhrwerf mit mehr ala 4 Pferden Anfpann wird gar
nicht, vierräderiges Fuhrwerf mit mehr als 8 Pferden Anjpann
aber nur in dem Falle zugelafen, wenn eine untheilbare Laft,
3. B. ein jehr großer Bauftein geladen ift, jedoch ift Vorjpann