Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

232 D. Abtb. 8. 30. SHtraßenpolizei. 
  
bergauf und auf ganz fchlechten, umzubauenden Straßenftreden 
erlaubt. Lurus= und Neijewägen find von den vorftehenden 
Borfchriften ausgenommen und die Trelgenbreite für alle Pojt- 
wägen und zum gewerbsmäßigen Perjonentransporte gebraud- 
ten Wägen ıft bei einer Beipannung von 3 und mehr Pfer- 
den zu mindeitens 2 Zoll 81/, Linien bejtimmt. Der Gebraud 
der Borrichtungen zum Schuge der TFuhrwerfe gegen dag Ab- 
gleiten auf abhängigen Wegflächen beim Slatteife oder bei. 
glatter Schneebahn und der fogenannten Eisnägel ift in der 
Regel nur von 1. November bi3 Ietten März erlaubt. Die 
Breite an Frachtiwagenladungen darf, nit Ausnahme einer un 
theilbaren Laft, 9 bayer Fuß nicht überfchreiten und Geitenjibe 
an jolchen find unterfagt. Der Führer des Fuhrwerfs, für wel- 
chen der Eigenthümer de3 le&teren mitzuhaften hat, wird bei 
Üebertretung der Vorjchriften über den Radbeichlag mit 3 bi3 
15 ft., über die Selgenbreite mit 3 bi3 20 fl. und über die 
Breite der Ladung und das Nicdhtanbringen von Seiten- 
fiten mit 3 bi8 25 Sl., bei Zahlungsunfähigfeit mit verhältniß- 
mäßigem Arrefte beitraft. Der Beitrafte hat behufs der unbe 
hinderten Fortfegung feiner Fahrt fih von der Behörde ein 
Beugniß zu verjchaffen. 
Nad) S. 33 de3 Landtagsabichiedes von 1856 ift aud) 
dem regelmäßigen Botenfuhrwerfe für die Zeit vom 1. No- 
vember bis legten März, Towie bei neuer Befiefung die DBe= 
pannung der mit vierzölligen Radfelgen verfehenen Wägen 
bis zu fech$ Pferden gejtattet. Die Strafbeitimmungen de3 
Gefebes find im Artifel 155 des Bolizeiftrafgefegbuches aus- 
drüdlih aufrecht erhalten. | 
Wenn die PBaffage auf Staatsftraßen durch Schneefall 
unterbrochen wird und die Gemeinden behufs fchleuniger Wie- 
derheritellung derjelben zur Mitwirkung aufgeboten werden, 
dürfen Ir fih derjelben bei Vermeidung der ım Art. 56 des 
Polizeiftrafgejegbuches aufgeführten Strafe nicht entjchlagen. 
Die Ausgaben für Schneeräumen auf Staatsftraßen Tün- 
nen von den Gemeinden vorjchußweile gegen alsbaldige Refun- 
dirung durd) das Nentamt geleistet werden, diejelben find aber 
in feinem Falle an die Wegmacher, fondern auf Grund der 
angefertigten Wochenliften ftetS nur an die Arbeiter zu bezah- 
len und von diefen abquittiren zu lafjen. 
b) Diftriftsftraßen. 
Die Unterhaltung der Diftriktsftraßen liegt dem Diftrikte 
unter Leitung des Bezirksamtes ob.
	        
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