Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

234 II. Abth. 8. 30. Straßenpolizet. 
  
troffen werden, al3 Ddiefelben in einem ihrem Ymwede entjpre- 
genden Zujtande erhalten und Vorkehrungen gegen allenfalljige 
efahren getroffen werden müfjlen, was auch bezüglich folcher 
Privatiwwege gilt, bei deren Benübgung möglicherweile ein Un= 
a) befürchtet werden fann (}. B.-&t.-G.-3. Art. 147 
if. 1. 
Differenzen über die Unterhaltungspflit an den nicht 
der allgemeinen Benüßung unterjtellten Wegen find vor dem 
azuftändigen Gerichte auszutragen und es find darum die Di- 
jtriftsverwaltungsbehörden nur zur Anordnung der allenfalls 
nothwendigen brobifpriichen Bortehrungen befugt. 
Auf die Unterhaltung der Baumpflanzungen an Otaat3- 
und Diftriktsitraffen dur) die Gemeindeangehörigen Hat der 
Bürgermeifter ein befonderes Augenmerk zu richten und durd) 
geeignete Belehrung entiprechend einzumirfen. 
e) Straßenverkehr. 
Mas den öffentlichen Berfehr auf Straßen und Wegen 
betrifft, beftehen eine Neihe von Anordnungen, weldje theils 
die Sicherheit, theils8 die Bequemlichkeit desfelben im Auge 
haben, in den Artikeln 144 bis 147 des B.-&t.-.-8B. ent- 
halten find und nad) Art. 150 durch ort3polizeiliche Borjchrif- 
ten theilweile nod) erweitert werden Fünnen. 
Borichriften, nach welchen eine Marimalladungslajt für 
die die Gemeindewege befahrenden Fuhrwerfe feitgejtellt wird, 
find nicht zuläflig. 
Die nah Art. 145 Ziff. 3 de3 B.-St.-G.-B. erlafjenen 
oberpolizeilichen Vorfchriften über das Ausweichen der YFuhr- 
werfe und Neiter 2c. finden fi) in der M.-E. vom 23. uni 
1862 Neggsbl. ©. 1465. 
Gefährdungen der Sicherheit des Verkehrs durd) andere 
Borfommnifle find im B.-&t.-©.-B. Art. 98, 135, 142, 
143, 148, 149, 150, 158, 154, 156, 157, 161, 168, 182, 
185, dann 344 de8 ©t.-©.-B, behanpelt. 
Nacd) diefen Beftimmungen ift insbefondere verboten das 
unbehutfame oder muthwillige Schnellfahren, da3 muthiwillige. 
Berhindern des Vorfahrens, das Schnellfahren über Brüden, 
die Mebertretung der ortöpolizeilichen Fahrordnungen, Das 
Aneinanderhängen mehrerer Wagen oder Schlitten ohne Di- 
Itriftspolizeiliche Bewilligung *), fowie von Schlitten ohne Be- 
*) Bei Iandwirthichaftlihen Fuhrmwert ift das Aneinanderhängen zweier 
Wagen gejeglich geftattet. Bolizeiftrafgefegbuch Art. 145 Ziff. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.