234 II. Abth. 8. 30. Straßenpolizet.
troffen werden, al3 Ddiefelben in einem ihrem Ymwede entjpre-
genden Zujtande erhalten und Vorkehrungen gegen allenfalljige
efahren getroffen werden müfjlen, was auch bezüglich folcher
Privatiwwege gilt, bei deren Benübgung möglicherweile ein Un=
a) befürchtet werden fann (}. B.-&t.-G.-3. Art. 147
if. 1.
Differenzen über die Unterhaltungspflit an den nicht
der allgemeinen Benüßung unterjtellten Wegen find vor dem
azuftändigen Gerichte auszutragen und es find darum die Di-
jtriftsverwaltungsbehörden nur zur Anordnung der allenfalls
nothwendigen brobifpriichen Bortehrungen befugt.
Auf die Unterhaltung der Baumpflanzungen an Otaat3-
und Diftriktsitraffen dur) die Gemeindeangehörigen Hat der
Bürgermeifter ein befonderes Augenmerk zu richten und durd)
geeignete Belehrung entiprechend einzumirfen.
e) Straßenverkehr.
Mas den öffentlichen Berfehr auf Straßen und Wegen
betrifft, beftehen eine Neihe von Anordnungen, weldje theils
die Sicherheit, theils8 die Bequemlichkeit desfelben im Auge
haben, in den Artikeln 144 bis 147 des B.-&t.-.-8B. ent-
halten find und nad) Art. 150 durch ort3polizeiliche Borjchrif-
ten theilweile nod) erweitert werden Fünnen.
Borichriften, nach welchen eine Marimalladungslajt für
die die Gemeindewege befahrenden Fuhrwerfe feitgejtellt wird,
find nicht zuläflig.
Die nah Art. 145 Ziff. 3 de3 B.-St.-G.-B. erlafjenen
oberpolizeilichen Vorfchriften über das Ausweichen der YFuhr-
werfe und Neiter 2c. finden fi) in der M.-E. vom 23. uni
1862 Neggsbl. ©. 1465.
Gefährdungen der Sicherheit des Verkehrs durd) andere
Borfommnifle find im B.-&t.-©.-B. Art. 98, 135, 142,
143, 148, 149, 150, 158, 154, 156, 157, 161, 168, 182,
185, dann 344 de8 ©t.-©.-B, behanpelt.
Nacd) diefen Beftimmungen ift insbefondere verboten das
unbehutfame oder muthwillige Schnellfahren, da3 muthiwillige.
Berhindern des Vorfahrens, das Schnellfahren über Brüden,
die Mebertretung der ortöpolizeilichen Fahrordnungen, Das
Aneinanderhängen mehrerer Wagen oder Schlitten ohne Di-
Itriftspolizeiliche Bewilligung *), fowie von Schlitten ohne Be-
*) Bei Iandwirthichaftlihen Fuhrmwert ift das Aneinanderhängen zweier
Wagen gejeglich geftattet. Bolizeiftrafgefegbuch Art. 145 Ziff. 5.