Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. $. 80. Atraßenpolisei. 235 
  
achtung der Beitimmungen des Art. 145 Ziff. 6 des B.-St.- 
$.-8., die unterlafjene Nadicyuhjperre, Tchnelles Reiten oder 
Tsahren auf Brüden, welche ganz oder theilweile aus Holz 
oder Eijen hergejtellt find, Schlafen bei Leitung des SFuhrwerfg 
oder Entfernung von demfelben mit Vernadjläffigung der er- 
forderlihen SichyerungSmaßregeln, dag Scleifen von Baum: 
ftämmen, Falchinen zc. außer Nothfällen auf Wegen, falls ein 
ober= oder ort3pol. Verbot desfall3 befteht, die Anbringung 
von Gegenjtänden, durd) deren Umsturz oder Fall PBerjonen 
an Öffentlichen oder von Menjchen bejuchten Orten bejchädigt 
werden fönnen, ohne gehörige Befeftigung, das Herabwerfen 
oder Ausgießen von Gegenftänden auf die Straße, die Anle- 
gung von Steinbrüchen, Kie3- oder anderen Gruben an ge- 
meinzugänglichen Orten ohne die nöthige Sicherung, unvorfid)- 
tiges Verfahren bei Sprengungen, verfehrftörende Ablagerungen 
von Ei oder Unrath 2c. an öffentlichen Plägen und Straßen, 
unterlaffene Berfiherung von Bauftellen, Stehenlaffen von 
MWägen zur Nachtzeit ohne Sicherungsmaßregeln, Entfernung 
angebrachte Schugmittel oder Warnungszeichen, Berlöfchung 
oder Entfernung der Straßenlaternen, Beichädigung von üffent- 
lichen Straßen, Brüden oder Wegen u. S. w. und ijt es Pflicht 
des Bürgermeijterd, allen derartigen Störungen oder Gefähr- 
dungen nach Möglichkeit vorzubeugen, entitandene aber }ofort 
zu befeitigen und nach Umftänden jtrafpolizeiliche Einjchreitung 
zu veranlajjen. 
rı wie weit Nothfälle Berücfichtigung verdienen, it im 
den treffenden einzelnen Paragraphen des B.-©t.-&.-2. be- 
jtimmt. 
Was die Drtsftraßen betrifft, jo hat der Bürgermeijter 
für Snftandhaltung des Ortspflafters zu jorgen und darüber 
zu wachen, daß auc, hier alle Störungen des Berlehrs ver- 
mieden, Gefährdungen der Sicherheit durdy Einführung einer 
entfprechenden Straßenbeleuchtung befeitigt und Ddiefelbeu in9- 
befondere auch ftet3 in reinlichem Zustande erhalten werden. 
Art. 161 de8 B.-St.-©.-8. geftattet die Erlaffung ort3= 
polizetliher Borjchriften hierüber und die Gemeindebehörden 
ade nicjt verjäumen, von Ddiefer Befugniß Gebraud) zu 
machen. 
Soldhe Borjehriften hätten fich zu erftreden 
1) auf das Straßenfehren, 
2) da3 Reinhalten der Ninnen und Gräben, 
3) die Entfernung der Düngerftätten von den Straßen,
	        
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