I. Abth. $. 80. Atraßenpolisei. 235
achtung der Beitimmungen des Art. 145 Ziff. 6 des B.-St.-
$.-8., die unterlafjene Nadicyuhjperre, Tchnelles Reiten oder
Tsahren auf Brüden, welche ganz oder theilweile aus Holz
oder Eijen hergejtellt find, Schlafen bei Leitung des SFuhrwerfg
oder Entfernung von demfelben mit Vernadjläffigung der er-
forderlihen SichyerungSmaßregeln, dag Scleifen von Baum:
ftämmen, Falchinen zc. außer Nothfällen auf Wegen, falls ein
ober= oder ort3pol. Verbot desfall3 befteht, die Anbringung
von Gegenjtänden, durd) deren Umsturz oder Fall PBerjonen
an Öffentlichen oder von Menjchen bejuchten Orten bejchädigt
werden fönnen, ohne gehörige Befeftigung, das Herabwerfen
oder Ausgießen von Gegenftänden auf die Straße, die Anle-
gung von Steinbrüchen, Kie3- oder anderen Gruben an ge-
meinzugänglichen Orten ohne die nöthige Sicherung, unvorfid)-
tiges Verfahren bei Sprengungen, verfehrftörende Ablagerungen
von Ei oder Unrath 2c. an öffentlichen Plägen und Straßen,
unterlaffene Berfiherung von Bauftellen, Stehenlaffen von
MWägen zur Nachtzeit ohne Sicherungsmaßregeln, Entfernung
angebrachte Schugmittel oder Warnungszeichen, Berlöfchung
oder Entfernung der Straßenlaternen, Beichädigung von üffent-
lichen Straßen, Brüden oder Wegen u. S. w. und ijt es Pflicht
des Bürgermeijterd, allen derartigen Störungen oder Gefähr-
dungen nach Möglichkeit vorzubeugen, entitandene aber }ofort
zu befeitigen und nach Umftänden jtrafpolizeiliche Einjchreitung
zu veranlajjen.
rı wie weit Nothfälle Berücfichtigung verdienen, it im
den treffenden einzelnen Paragraphen des B.-©t.-&.-2. be-
jtimmt.
Was die Drtsftraßen betrifft, jo hat der Bürgermeijter
für Snftandhaltung des Ortspflafters zu jorgen und darüber
zu wachen, daß auc, hier alle Störungen des Berlehrs ver-
mieden, Gefährdungen der Sicherheit durdy Einführung einer
entfprechenden Straßenbeleuchtung befeitigt und Ddiefelbeu in9-
befondere auch ftet3 in reinlichem Zustande erhalten werden.
Art. 161 de8 B.-St.-©.-8. geftattet die Erlaffung ort3=
polizetliher Borjchriften hierüber und die Gemeindebehörden
ade nicjt verjäumen, von Ddiefer Befugniß Gebraud) zu
machen.
Soldhe Borjehriften hätten fich zu erftreden
1) auf das Straßenfehren,
2) da3 Reinhalten der Ninnen und Gräben,
3) die Entfernung der Düngerftätten von den Straßen,