236 II. Ach. 8. 31. Merfammlungen und Bereine,
4) da3 Verbot de3 Laufenlaffens von Sauce auf Die
Straßen,
5) Entfernung von Schnee, Ei3 und Unrath aus den Ortt-
Ichaften,
6) Reinhalten der Brunnen uud ihrer Umgebung, dann der
Kanäle,
7) Streuen von Sand bei Glatteig,
8) aiteres Pegießen der gepflafterten Straßen an heißen
agen.
f) Beihädigung dffentlider Dentmäler, Ans
lagen ıc.
Die Beichädigung Öffentlicher Denkmäler, worunter auch die
Gedenktafeln gehören, oder Kunftwerfe, von öffentlichen An-
lagen, zzeuerlöichgeräthichaften zc. wird nad Art 343 bes
&.-G.-B. bejtraft. Hieher gehören auch die Dorflinden, !
welche gorglältig erhalten werden follen.
(M.-E. von 26. Mai 1862.)
g) Eifenbahnen.
Mas den Schub der Eifenbahnen betrifft, find die Be=
ftimmungen der M.-E. vom 8. März 1863 Neggsbl. ©. 374
end, ihre Ueberwadhung ift indefjen Sache der Bahnbe-
Örden.
Die Verpflichtung der Gemeinden zum Schneeräumen auf
Eifenbahnen in Nothfällen gründet fi) auf Art. 56 des %.-
&t.-©.-3., bezüglich der Entichädigung derjelben für die ge=
leifteten Arbeiten find die Verträge maßgebend, welche Die
Gemeinden desfall3 mit der Generaldireftion der Verfehrsan-
ftalten nad) Maßgabe der I. M.-E. vom 24. Auguft 1845
abgeichloffen haben.
h) Zelegraphben.
Die Strafbeftinnmungen über Wegnahme oder Beichädi-
gung von ZTelegraphenleitungen oder deren Yugehörungen fin-
den fi in den Art. 358 und 359 des ©t.-©.-8.
8. 31.
Derfammlungen nıd Vereine.
Die Bürgermeifter dürfen nicht nur felbft feine Ver-
fammlungen unter jich willfürlich halten, jondern auch feine
anderen emeindeverfammlungen, al3 die von ihnen felbit
veranjtalteten dulden und müfjen auch andere verdächtige