Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. 8. 81. Berfammiıngen und Bereine. 237 
  
BZulammenfünfte unterdrüden und jedenfall Anzeige hierüber 
an die vorgejette Bolizeibehörde erjtatten. 
Die Beitimmungen de3 da8 Vereing- und Berfammlungs- 
wejen regelnden Gejebed vom 26. Februar 1850 und der 
Bollzugsvorichriften zu demjelben vom 3. März 1850 *) find, 
foweıt fie die Gemeindebehörden berühren, nachjtehende: 
a) Berfammlungen zur Erörterung Öffentlider 
Angelegenheiten 
müffen, aud) wenn fie nicht auf öffentlichen PBläten und Stra- 
Ben abgehalten werden, dem Bürgermeijter des Verfammlungs- 
orte? 24 Stunden vor dem Beginne der Berfammlung mit 
Angabe des Ortes (Haufes zc.), Der Zeit und des Bwedes an- 
gezeigt werden, und nur wenn dieje Angabe richtig geichehen 
iit, die Aechtheit der Unterjchriften der etwaigen jchriftlichen 
Anzeige erkannt, und die Zuftimmung Desjenigen, weldyer den 
Plah zur Berfamnilung einräumt, nachgewiejen ıft hat der Bür- 
germeifter die Schriftliche Beicheinigung der Anzeige unter An« 
gabe des Namens, Standes, Wohnort3 und der Beichäftigung 
des oder der Unternehmer, des VBerfammlungsplages, des Tags, 
der Stunde, des Zwedes der beabfidhtigten Verjammlung und 
der Zeit der Anzeige unter Beidrücfung des Gemeindefiegelg aus- 
zuftellen. &leichzeitig ift mit den nämlichen Angaben und wenn 
Gefährdung der Öffentlichen Ordnung, der. Sicherheit der ‘Ber- 
onen oder des Eigenthums, Störung des Sertehrs rc. bei Abhal- 
tung der Berfammtlung zu befürchten fteht mit Darftellung diefer 
Belorguiß Bericht an die DiftrıktSpolizeibehörde zu erjtatten 
und bei jtrenger Haftung jchleunigft zu befördern, mittlerweile 
auh Maßnahme zur Aufredhthaltung der Ruhe und Ordnung 
zu treffen. it die der Ort3polizeibehörde zufommende Anzeige 
aber in irgend einer Beziehung unvollftändig, jo hat der Bür- 
germeilier mit einftweiliger Verweigerung der Belcheinigung 
ie Ergänzung jener Anzeige, auf Berlangen jchriftlicd), mit 
dem Bemerfen zu fordern, daß die bisher erfolgte Anzeige 
dem Artifel 2 des Gefehes über VBerfammlungen und Vereine 
noch nicht erjchöpfend genüge, Daher die Abhaltung der Ver- 
fammlung vor der Ergänzung der Anzeige die gejeplichen 
Strafen nach ich ziehen würde. Auch) in diefem alle ift jo- 
gleich VBoranzeige an die DijtriftSpolizeibehörde zu erjtatten. 
*) &. Stabelmann’s Gemeindeverfaffg. S. 262 ff. Bayerns Bei. u. 
&j.-B. Br. VI. ©. 68.
	        
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