Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

184  Das  öffentliche  Sachenrecht.

vom  Anbringen  von  Schaukästen  und  Nasenschildern,  Eingraben
  von  Blumentöpfen  auf  gemeinen  Gräbern.  Eine
Rechtsverleihung  wäre  für  solche  Dinge  ein  ganz  unangemessener
‘  Kraftaufwand.

Umgekehrt  enthalten  die  Vorrichtungen,  durch  welche
gewisse  andere  Benutzungen  sich  vollziehen,  einen  so  schwerwiegenden
Eingriff  in  die  Körperlichkeit  der  öffentlichen  Sache  und  sind  mit
einem  solchen  Aufwand  von  Mitteln  ihr  fest  eingefügt,  daß  man
nicht  wohl  anders  daran  gehen  wird  als  auf  Grund  der  rechtlichen
Sicherheit,  welche  nur  die  Verleihung  zu  bieten  vermag:  Stauwehre,abgeleiteteMühlkanäle,Bewässerungsanlagen

an  öffentlichen  Flüssen,  Verlegung  von  Schiffahrtsketten,
Fähranstalten  und  Anlagestellen,  ebenso  umfangreiche
Röhrenleitungen  undfesteingefügte  Bahngeleise  im  Straßenkörper,
  kostbare  Grabdenkmäler  werden  niemals  auf  den  unsicheren
  Rechtsgrund  einer  bloßen  Gebrauchserlaubnis  gestellt
werden.

Dazwischen  freilich  bleibt  noch  ein  weites  Gebiet  von  Benutzungsfällen
  übrig,  deren  Außere  Gestalt  und  Erscheinung  nicht  so  notwendig
  auf  eine  bestimmte  Rechtsform  hinweist;  man  kann  sie
sich  am  Ende  in  der  einen  so  gut  denken  wie  in  der  anderen.
Insbesondere  gibt  es  so  von  vornherein  noch  kein  Unterscheidungsmerkmal,
  ob  die  betreffende  Vorrichtung  mit  dem  Boden  fest  verbunden
  ist  als  res  soli,  und  noch  weniger,  ob  sie  als  Bestandteil
des  Grundstücks  gilt  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs®.
Schiffmühlen,  Badeanstalten  im  öffentlichen  Flusse  werden
zumeist  auf  Verleihung  beruhen,  obwohl  sie  nur  verankert  sind  und
im  Winter  oder  bei  Eisgang  abgefahren  werden.  Andererseits
pflegt  der  Zeitungskiosk,  die  Sodawasserbude  trotz
des  eingemauerten  Fundaments  nur  eine  Gebrauchserlaubnis  für
sich  zu  haben.  In  ihrer  äußeren  Erscheinung  brauchen  sich
Reihengräber  und  Erbbegräbnisse  nicht  zu  unterscheiden.
Auch  der  erworbene  Kirchenstuhl  wird  vor  anderen  Sitzen
meist  nur  ausgezeichnet  sein  durch  äußerlich  angebrachte  Merkmale
  der  rechtlichen  Zugehörigkeit.  Auf  diesem  Gebiete  kommt
es  also  nur  darauf  an,  jedesmal  zu  erkennen  und  festzustellen,

*  Nach  B.G.B.  5  95  Abs.  1  S.2  würde  das  mit  dem  Grundstück  Verbundene
kein  Bestandteil  sein,  wenn  es  verbunden  würde  „in  Ausübung  eines  Rechts“.
Um  diese  Bestimmung  anwenden  zu  können,  müßten  wir  also  schon  wissen,  was

wir  fragen,  ob  es  sich  nämlich  um  Gebrauchserlaubnis  oder  Verleihung  handelt.
Vgl.  übrigens  unten  Note  22.