Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

18 I. Abt. 8.9. Gemeindenermögen. 
  
MWaldungen fünnen nur zum Bwed der nach dem Forft- 
efeb zuläffigen Rodung und nur dann vertheilt werden, wenn 
ie zur Waldfultur nicht geeignet find oder der ürtliche Ueber- 
Muß an Waldbejtänden und der Mangel an Weide-, Ader- 
und Wiesgründen eine Theilung im wirthichaftlichen Yntereffe 
nöthig mad). 
Der durch die Abtreibung erzielte Erlös muß in die Kaffe 
der betreffenden Gemeinde oder Ortichaft fließen. (G.-D. Art. 29.) 
Nach der M-E. vom 30. October 1864 (abgedr. in den 
Kreisamtsbl.) bedürfen Gemeindegrundtheilungen feiner nota= 
riellen Beurkundung, zur Umjdreibung in den öffentlichen 
Büchern genügt ein diftriftSpolizeilicheg Zeugniß. *) 
Dagegen ift bei denfelben jtet3 Die Genehmigung der vor= 
gejeßten Verwaltungsbehörde einzuholen. (G.-D. Art. 159 Ziff. 2.) 
c) Bewirthihaftung der Gemeindewaldungen. 
Die Bewirthichaftung der Gemeindewaldungen unterliegt 
den gejehlichen Vorichriften, (©.-D. Art. 30), zur Zeit den 
Beitimmungen der Art. 6— 18 des Forftgeleßes vom 28 März 
1852 und der befonderen VBollzugsporjchriften hiezu vom 29. 
uni 1852 (Döl. XXVI ©. 114), dann des Minifterial- 
Reicripts vom 29. Suli 1862 (abgedr. in den Kreisamtsbl.) **) 
. Nach diejen Beftimmungen find die Gemeindewaldungen 
unter den bejonderen Schuß und die Aufjicht der StaatSregie- 
rung geitellt. 
Diejelbe erjtredt fi namentlih auf das VBorhandenfein 
entiprechender Wirthichaftspläne und deren genauen Vollzug, 
dann auf den Schub des Waldes gegen Frevel und andere 
Gefährdungen. 
Bei Parzellen, welche einer regelmäßigen Bewirthichaftung 
nicht fähig find, fanın mit Genehmigung der F. Staatsregterung 
von Aufitellung eines Wirthichaftsplanes Umgang genommen 
werden, in allen übrigen Sällen erfolgt die Anfertigung oder 
Abänderung der .periodischen Wirthichaftspläne durch den vom 
Gemeindeausfchuß gewählten und vom Bezirkgamte bejtätigten 
Techniker, deren Genehmigung aber durch die einschlägige 
Kreisregierung, Kammer des Ynnern. 
*) Näheres bierliber j. in Stadelmanns Gemeindeverfaffung Anm. zu 
Art. 27 der Gemeindeordnung. 
**) |, Stadelm. Gemeindeverfaffung Seite 171 ff.
	        
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