Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abt. $. 9. Gemeindeuermögen, 21 
  
Sn den Parhtverträgen über gemeindliche Realitäten wird 
den Bächtern häufig ein billiger Nachlaß am Pachtichilling 
im Falle einer elementaren Beichädigung der Padıtgrundftüde 
und der darauf ftehenden Srüchte ide, 
Bodenbefchädigungen werden in Jolchen Fällen entweder 
durch Gemeindefrohndienjte bejeitigt, oder e3 werden dem Päch- 
ter die genau zu erhebenden Reparaturfojten nad) der von 
ihn bejorgten Abjtellung der Schäden vergütet. 
Die Beichädigungen an den Früchten werden nad) Ana 
Iogie des Gefebes vom 1. Juli 1834, Steuernadjläffe betr., 
durh Schäbung zu Wrotofoll erhoben, ziwedmäßig nach dem 
Hinten beigefügten Sormular Beil. 1 berechnet, und fodann 
die von der Verwaltung beichloffene Enticdjädigung feftgeftellt, 
wobei nöthigenfalls® die DiftriftSverwaltungsbehörde um ihre 
Mitwirkung angegangen werden Tann. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, jo müßte den Be- 
Ichädigten die Austragung feiner Entichädigungsaniprüche vor 
dem Nicdhter überlafjen werden. 
Zu Formular Nr. 1 felbit wird Nachitehendes erläus- 
ternd bemerft: 
Das in Rubrif 1 angeführte Anmeldeprotofof hat die 
Angabe des Beichädigten zu enthalten, zum wievielften Achtel3- 
bruchtheile er Jeine Früchte für beichädigt erachtet und auf 
welchen Srundjtüden; das Schadenaufnahmsprotofoll Hat da= 
rüber Auskunft zu geben, zum wievielften Flächentheile die 
verpflichteten Schäber, von welchen den einen der Bejchädigte 
im Anmeldeprotofoll benennt, den andern die Gemeindever- 
waltung wählt, jedes mit einer befonderen Blan-Nummer be= 
zeichnete Srunditiid al3 bejchädigt bezeichnen und zum wie- 
vieliten AchtelSbruchtheile ac) ihrem Gutachten die auf dem 
treffenden Grundftücde ftehenden Feldfrüchte als beichädigt 
ericheinen. 
Handelt es fih um ein Gut mit Bradwirthichaft, jo 
muß in einem dritten PBrotofolle (dem im Formular erwähn= 
ten Augenfcheinsprotofolle) von den Schäßern erhoben werden, 
wie viel Land vom Gute beiläufig in der Brache liegt. 
Sit die Bwilchenzeit zwijchen der Beichädigung und der 
Ernte lange genug, daß fich die Früchte einigermaßen erholen 
fönnen, jo muß furz vor der Ernte eine Nacjichau gehalten und 
der Zuwachs in Achtel3bruchtheilen zu Brotofoll ermittelt werden. 
Sp viele Achtel3bruchtheile Zumwachg "0 in diefem Falle 
auf dem treffenden Grundftüde vorfinden, jind von den bei
	        
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