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zum Nachtheil bald zum Vortheil des Luͤneburgischen Hauses
entschieden war, wenn oft doch wenigstens der Luͤneburgische
Besitz geschuͤtzt wurde, ob sich schon Hildesheim sein Recht
vorbehielt, noch blieb die Hauptfrage wegen des künftigen
Religionszustandes dieser abzutretenden Stiftslande,
und beide Parthieen siunden hier mit einem Eifer
gegen einander gespannt, der nicht nur einmal die Aufhebung
aller Tractaten und die völligste Zernichtung aller weiteren
Unterhandlungen drohte. Der Bischof wollte keine Ketzer zu
Unterthanen haben, der Hanndversche Canzler seine Glaubensgenossen
nicht aufopfern. Während dem Jahrhunderte
der Braunschweigischen Regierung war cvangelische Religion
die herrschende Religion der grösseren Hildesheimischen Stiftslande
geworden, nun sollten die armen Unterthanen die Religion
wie den Landesherrn ändern, oder ihre väterlichen
Besitzungen verlassen oder ungeschützt unter dem willkührlichen
Drucke einer neuen Regierung bleiben, die sich absichtlich
an keine Capitulation binden wollte. War es denn
nicht Opfer genug für den eifrigen Bischof, daß man in den
Aemtern des kleinen Stifts die Veränderung des Religionszustandes
seiner katholischen Willkübr überließ? War's denn
nicht möglich, daß man das Schicksal dieser armen evangelischen
Einwohner der größeren Stiftslande auf den Ausgang
der allgemeinen Friedenstractaten aussetzte, und dem großen
Friedenscongresse überließ, welche Reformationsrechte der
neue Besitzer eines solchen zurückgegebenen Landes haben
sollte? der Bischof drohte, die ganze Negociation abzubrechen,
der Hannöversche Canzler sehnte sich nach dem Frieden *).
*) Wäre es nicht ein möglicher Ausweg gewesen, wenn man
Simultaneum eingeführt hätte? Dazu war auch Ohristian
Ludwig in seiner Insiruktion vom 27. Jul. 1642 geneigt, nur