22 I. Abth. 8.5. Gemeindenermögen.
der Schadenzaufnahme feitgeitellten Schadengquoten wieder in
Koaug zu bringen, wenn 3. B. die bejchädigte Frucht fih auf
dem Ader PI.-Nr. 247 um U, befjerte, jo fommt diejes an
den Schadengquoten von *, und 3, in Abrechnung, jo daß
nur 3%, und 2, wirflihe Schadendquoten in die Schadensbe-
rechnung -eingeftellt werden.
Die Schadensquote theilt die Steuerverhältnißzahlen der’
ar Adertheile wie 3.8. im Formulare 3/,: 57,8 und
ER 25,1.
Wäre aber nur ein Theil des Aders PL.-Nr. 247 beichäs
digt worden, fo hätten diefe beiden Verhältnißzahlen jelbit erft
aus der ganzen Berhältnißzahl dıejeg Aders Berechnet werden
müffen, 3. B. die ganze Berhältnißzahl diefes 25 Tagw..
63 Dez. meljenden Ader® wäre 125,0 fo träfe hievon 51,L
auf 10 Tagw. 48 Dez. und 25,1 auf 5 Tagw. 15 Dez.
Die Schadensquote zum Nadjlaffe fann nır im Achtels=
bruchtheil angenommen werden, welcher fih aus dem Brudje
annähernd berechnen läßt, dejjfen Zähler die Summe der Steuer-
verhältnißzahlen de3 erlittenen Schaden? und deffen Nenner
die Summe der Steuerverhältnißzahlen der angebauten Fläche
it (f. Sormular- Beil, 1 Rubr. 13 und 14).
f) Semeinde- und Stiftung3gebäude.
Was die vorhandenen Gemeinde- und Stiftungsgebäude
betrifft, jo ift Darauf zu jehen, daß Durch rechtzeitige Vor=
nahme der nöthigen Reparaturen ein größerer Schaden für
die Gemeindefaffe verhütet werde.
E3 hat demnac) jede Gemeinde- und Stiftungsverwaltung,
alljährlih im Monat März bei Gelegenheit der Feuerfchau
unter Buziehung eines Maurer- und eines HBimmermeilters,
dann der Nubsnießer der Gebäude eine Befichtigung derjelben
vorzunehmen, Die gefundenen Gebrecdhen zu conftatiren und
behufs ihrer Abjtellung die Werfmeifter zur Herjtelung von
Koftenanichlägen aufzufordern.
Kleinere Baufälle, deren Wendung den Nubnießern ob-
liegt, find nidht in Ddiefe Koftenvoranichläge au gunehmen es
hat fich indefjen die Verwaltung über deren alsbaldige Bejei=
tigung durdy den Nubnießer ftet3 zu vergemillern.
Außer diefer alljährliden Befichtigung find außerordent-
liche Befichtigungen jedesmal dann vorzunehmen, wenn ein
Wecjel in der Perjon des Nudnießer3 eintritt, bei welchen