Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Arbeiterversicherung.

Der  Ertrag  aus  nicht  erlaubten  Veranstaltungen  (5  1)  kann  ganz  oder
ür  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden;  der  für  verfallen  erklärte  Betra
en  Bestimmungen  der  Landeszentralbehörde  für  Kriegswohlfahrtszweck

wenden.

§s  4.  Wird  eine  der  im  §  3  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  durch  d

begangen,  so  können  die  im  §  21  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai
zeichneten  Personen  nur  verantwortlich  gemacht  werden,  wenn  sie  selbs
stalter  sind.

§  5.  Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausf

bestimmungen.

§s  6.  Die  Verordnung  tritt  am  1.  August  1915  in  Kraft.  Den  Zeitt

Außerkrafttretens  bestimmt  der  Reichskanzler.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Wahlen  nach  der  Reichsversicher
ordnung.
Vom  12.  August  1915.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

D#  1.  Soweit  die  Amtsdauer  der  Vertreter  der  Unternehmer  oder
Arbeitgeber  sowie  der  Versicherten  bei  Versicherungsbehörden  und  Versi
trägern  vor  dem  31.  Dezember  1916  abläuft,  wird  sie  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  an
die  nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  zu  wählenden
ihr  Amt  antreten,  jedoch  längstens  bis  zum  31.  Dezember  1916  verlänge
gilt  auch  für  die  erst  auf  Grund  der  Vorschriften  der  Reichsversicherung
gewählten  Vertreter  sowie  für  die  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichsversi
amts  und  der  Landesversicherungsämter.

§2.  Die  Vorschriften  der  §  50  Abs.  2,  §J  76  Satz  1,  §  95,  §  1359  A
Reichsversicherungsordnung  über  die  Berufung  von  Vertretern  durch
sitzenden  von  Versicherungsbehörden  gelten  auch  für  die  Ergänzung  ei
mehr  ausreichenden  Zahl  der  gewählten  Vertreter.

Für  die  Sonderanstalten  werden  in  solchen  Fällen  die  Vertreter  von
sichtsbehörde  berufen.  Etwa  fehlende  Vertreter  der  Versicherten  für  di
bethltun  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  der  beteiligten  Berufsgenr

erufen.

l  3.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kr

Bekanntmachung,
betreffend  Festsetzung  der  Ortslöhne.
Vom  19.  August  1915.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

Die  in  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  der  Ortslöhne,  vor
tember  1914  bestimmte  Frist,  für  welche  die  erstmalige  Füsetzng  der
im  ganzen  Reiche  gilt  (§  151  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),  wir
31.  Dezember  1916  verlängert.

 

 

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