Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

Il. Abtb. 8.9. Gemeindenermögen. 23. 
  
zunächit die Gebrechen zu conftatiren find, deren Wendung 
em Xebteren obliegt. 
Nach Heritellung der Koftenvoranjchläge über die größeren 
Baufallmendungen Hat der Gemeindeausfhuß Beihluß über 
die Aufbringung der erforderlihen Mittel fowie darüber zu 
faffen, ob die Vornahme der Reparaturen in eigener Negte, 
oder im Alkord ftattfinden foll und der treffenden Baubehörde 
Mittheilung zu machen, damit Diefe Gelegenheit erhalte, die 
planmäßige und entjprechende Bauführung competenzmäßig zu 
überwachen. 
(BO. dv. 13. Nov. 1847, 8. 37 Abi. 1.) 
Die unmittelbare Anordnung und Leitung der Bauarbei- 
ten jteht den Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen zu, welche 
darauf zu jehen haben, daß fie durd) entfpredhend befähigte 
Techniker ausgeführt werden. 
Bei Neubauten ijt vor Allem ein genaues Bauprogranım 
über Zwed, Umfang und inneres Bedürhmiß des neu aufzufüh- 
renden Gebäudes anzufertigen, für weldjes in den Allerhöchit 
genehmigten Nomalprogrammen (Kreißamtsbl. von 18551 die 
nöthigen Anhaltspunfte gegeben find. Gleiches gilt im Talle 
einer Umgejtaltung oder Erweiterung eine® &emeinde- oder 
Stiftungsgebäudes. 
m Uebrigen wird wie bei der Wendung der jonjtigen 
größeren Baufälle verfahren. 
Handelt e3 jich um Beleitigung oder Veränderung öffent- 
liher Denfmäler oder Baumerfe von Hiftoriichem oder Kunjt- 
werthe oder um Gründung einer Gemeindeanftalt, auß welcher 
der Gemeinde eine dauernde Haftverbindlichfeit erwächlt, oder 
müfjen zum Bwed des Baued Echulden contrahirt werden, 
welche in Gemeinden von weniger al8 2590 Seelen 500 fl. 
überfteigen, jo ift die Genehmigung der vorgejegten Bermwal- 
tungsbehörde einzuholen. 
Sit Die Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung nicht allein 
baupflichtig, jondern concurrirt hiebei das Gtaatärar, oder 
ein Dritter ganz oder zum Theil, fo richtet Jich dag Verfahren 
theilweije nach andern Normen und haben die Berwaltungen 
der vorgejegten Diftriftspolizeibehörde zunächlt nur Anzeige 
von dem beitehenden Baugebrechen zur Einleitung des geeigne= 
ten Verfahrens zu eritatten. 
Die Unterheltungsfojten der von den Schulgemeinden aus 
ihren eigenen Weitteln erbauten und erbaut werdenden bejon- 
deren Volfsfchullofalitäten müffen aus dem Lofalihulfond und.
	        
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