24 I Abth. $. 9. Gemeindenermögen.
bei deflen Unzulänglichfeit vom Sculfprengel bejtritten wer-
den, dagegen trägt der Lofaljchulfond oder der Schuljprengel
an den Bau-- und Unterhaltungsfoften der Wohnung des
Schullehrer® und zugleich Mekner® nur ein Biertheil, das
Kirchenvermögen aber drei Biertheile bei. Befondere Verträge
oder begriindetes Herfonımen bezüglich der Baupflicdyt werden
übrigens durch dieje Bejtimmung nicht berührt.
(M.-E. vom 22. Yuni 1815.)
Bei allen Gemeinde- und Stiftungsbanten find die allge=
meinen baupolizeilichen Beitimmungen, namentlid) die Bauord-
nung vom 30. unit 1864 wohl zu beachten.
Wollen Feierlichkeiten aus Anlaß der Vollendung öffent-
ficher Bauwerke veranjtaltet werden, jo ift hierüber ein ‘Pro-
gramm zu entwerfen und der höchjten Genehmigung zu unter-
breiten.
Nach den bejtehenden Bortchriften (BD. vom 20. Nov.
1815) jind alle größeren ©emeinde- oder Stiftungsgebäude
mit Blibableitern zu verjehen und lebtere jtet3 ın gutem
Stand zu erhalten.
Ale Gemeinde- und Stiftungsgebäude ohne Unterjchied
mülen der allgemeinen Brandverficherungsanftalt einverleibt
werden.
Die eigenmächtige Verpachtung von Wohnungstheilen in
Gemeinde- oder Stiftungsgebäuden durch den Nubnießer an
Dritte ift da, wo das Verar bei der Baupflicht concurrirt, un
terfagt, in anderen Fällen fann die Genehmigung de Baus
pflichtigen vorbehalten werden.
Abgejehen von diefem Kalle, Fünnen die Wohnhäufer und
Nebengebäude der Gemeinden und Stiftungen, joweit fie nicht
für gemeindlihe oder Stiftungszwede bejtimmt find, durd)
Verpachtung nusbar gemacht werden, welche nicht nothwendig
im Berfteigerungswege geichehen muß.
Ein Formular zu einer WBachtverhandlung enthält Die
Beilage Ir. 2.
g) Anlage der Baarfapitalien.
Die vorliegenden Baarcapitalien der Gemeinden und Stiftun-
gen find Schleunigit ventirlich zu machen. Eine curatelamtliche Geneb>
migung zur Ausleihung folcher Kapitalien hat nur dann einzus
treten, wenn die Ausleihung gegen die verordnuugsmäßigen
Normen oder an Mitglieder der Gemeindeverwaltung jtatt-
finden foll.