Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. $S. 9. Gemeindeuermögen. 25 
Bon den desfalls beitehenden verordnungsmäßtgenNiormen 
wird weiter unten bei Bejprechung des Staatlichen Auffichtz- 
rechtes über Die Verwaltung des Germeinde- und Gtiftungs- 
vermögeng die Rede fein. 
h) Gemeindlihe Domintfalien. 
Einen VBermögensbejtandtheil der Gemeinden und Gtif- 
tungen bilden auch die fogen. Dominifalien, d. H. Renten aus 
den Obereigenthum, vvelche entweder ftändig find, wie die Erb- 
zinfe, Bovdenzinfe, Gülten, Abträge für ehemal. Frohnen und 
dergl., oder unjtändige, wie Die Handlöhne oder Zaudemien zc. 
Diejenigen Natnralfrohndienfte, für welche nicht bisher 
Ihon ein bejtimmter Geldbetrag erhoben wurde, die rein per- 
önlichen nicht auf Grund und Boden haftenden Abgaben, das 
jogenannte Mortuarium, der Blutzehnt, foferne nicht Schon 
vor Erlafjung des Ablöjungsgejeßes an defjen Stelle ein Geld- 
reichniß getreten war, der noch nicht zur Erhebung gefommene 
Neubruchzehnt und der nicht wenigfteng feit 30 SXahren berge- 
brachte, oder durch Vertrag, Vergleich oder richterliches Er- 
fenntniß anerfannte Kleinzehnt haben Dur; das Ablöfungsge- 
gejeß von 4. uni 1868 aufgehört; alle anderen unftändigen 
Gefälle, Zehnten und Beligveränderungsabgaben müffen firirt, 
d. h. in eine jährliche unveränderliche Abgabe von den pflich- 
tigen Orunditicden in der gejehlich vorgeschriebenen Weije umnt- 
gewandelt werden, worauf da3 Eigenthum in der Berfon des 
Grundholden vereinigt wird, der Dagegen die der biöherigen 
Dominilaljteuer entiprechende Grundfteuer zu übernehmen hat. 
Die im Eigenthum der Privaten, Gemeinden und Stif- 
tungen befindlicdyen jtändigen jährlichen Grundgefälle fünnen 
von Diefen Berechtigten an die Ablöfungsfaffe des Staates 
übergeben werden, von welcher dafür der 20fache Betrag 
der firen Renten in vierprozentigen Ablöfungsschuldbriefen nad) 
dem Nennwerth vergütet wird. 
Die Staatsfaffe gewährt auch ohne dieje Uebergabe den 
Stiftungen der Wohlthätigfeit, des Unterrichts und des Eultus 
die Entihädigung bi3 zum fraglichen Betrage, bezüglich der 
ens Aı aber erjt nach Ermittlung des Neinertrages Des 
ehnt?, Kapitalifirung desfelben mit 18 und Berechnung des 
Bodenzinfes. 
Endlih find alle Grundlaften ablüsbar, die Bodenzinfe 
durch Baarerlag de3 dafür rechtsgiltg feitgejebten Kapitals, 
die beim DVerfaufe gemeindlicher oder Stiftungsrealitäten regu«- 
  
 
	        
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