Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

26 I. Abt. 8.5. Bemeindenermögen. 
  
lirten Rornbodenzinfe durch Erlegung des 20 fachen Betrages 
des 5procentigen Geldzinjes, in welchen diejelben zuvor umge- 
wandelt werden, und die andern bereits ihrer Natur nach ftän- 
digen oder firirten jährlichen Grundabgaben durd) baare Erlegung 
des 18facdhen jährlichen Betrages von Pflichtigen, oder Bejtellung 
eine3 Ddiejen Betrag erreichenden zu 4 Procent verzinslichen, 
Bodenzinscapital® , welches auch mittel3 Annuitäten dergeftalt 
abgetragen werden fan, daß der Pflichtige neben feinem bis- 
herigen ganzen Geldreichnifje oder der in Geld nad) der VO. 
vom 13. Februar 1826, bei Wein nach den Durdjichnitt- 
lichen Ortspreijen der 18 Sahre von 1828 bis 1845, umge- 
wandelten Naturalabgabe 28 PBrocente derfelben 34 Yahre 
lang, oder 18 Brocente derielben 43 Kahre lang bezahlt. 
(Gel. vom 4. Juni 1848.) 
Die Verhandlung über die Firirung oder Ablöfung zwi- 
fchen Abgeordneten der Verwaltung umd den betheiligten Grund- 
befigern gejchieht hauptfächlidy bei der Diftriftsverwaltungsbe- 
hörde, welche da3 weiter Nöthige einzuleiten hat. 
Was die von der Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung 
zu treffenden Kinleitungen zu einer Handlohns - Umwandlung 
oder Sirirung anbelangt, wird auf die Beilagen 3 und 4 ver- 
wiejen, welchen die VO. vom 19. Juni 1832, Neg.- Bl. 
©. 389 zu Grunde liegt. 
Die in der Sinanzminifterialentfchließung vom 29. Dezem- 
ber 1834 feftgejeßten Du hiemittsjahre find vom “Xahre 1840 
auf 20 Yahre zurüdzuzählen; von den erbrechtbaren Ammo- 
bilien ift das Handlohnsfirum bei der nädjiten Befißverände- 
rung jedenfall® baar zu erlegen und dann auch der halbe 
Betrag desjelben entweder zur gängzlichen Ablöfung der Hand- 
lohubarfeit jogleich baar zu entrichten, oder big zu diefer Ab- 
löjung al3 Bodenzinsfapital mit 4 Prozent zu verzinjen. *) 
Beim Fünftigen Anfall eines jeden Handlohnfirums ift zur 
Belegung der Nechnung ein furzes Protokoll aufzunehmen, in 
welchem die Befißveränderung aufgeführt, die handlohnbare Res 
alität bezeichnet, die Handlohnfirirungsverhandlung angezogen 
und die Verjtändigung über die Bezahlung des jegt anfälligen 
*) Ber Leibredt und Neuftift beträgt das Ablöfungs- und Bodenzins- 
fapital das ganze Handlohnsfirum. Das Handlohn kann aud) nad 
ganzen Gemeindefluren oder Diftriften firirt werden, da fich aber 
die Rechte Tändlicher Gemeinden oder Stiftungen felten fo weit aus- 
dehnen werden, fönnen Erörterungen hierüber hier wohl unterbleiben,
	        
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